Ärger bei Schönheitsreparaturen
Checkliste Mietkaution
Deutschland im Baufieber
Claudia Krafczyk
Die Welt der Mieter teilt sich in zwei Teile: diejenigen mit Mietverträgen vor 2008 und diejenigen, mit einen neueren Mietvertrag ab 2009. Denn vor dem weitreichenden BGH-Urteilen zu Schönheitsreparaturen wurden Mieter mit starren Fristen zur Renovierung verpflichtet oder mussten sie immer bei Auszug erledigen.In neueren Mietverträgen dürften unwirksame Klauseln eigentlich nicht mehr vorkommen. Doch dem ist aber nicht so. Im Gegenteil, es tauchen in neueren, vorformulierten Mietverträgen, zum Teil verwirrende, unverständliche und falsche Formulierungen auf, die dann einen Teil des Mietvertrags ungültig machen. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund kennt die Statistik. "In 75 Prozent aller gängigen Mietverträgen stecken unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen", sagt er. Doch viele Mieter kennen ihre Rechte nicht. Sind Klauseln unwirksam, führt das dazu, dass Mieter überhaupt nicht renovieren müssen. Wer es dennoch tut, kann sogar sein Geld vom Vermieter wieder zurück verlangen. (BGH, 27.05.2009, Az.: VIII ZR 302/07)Streitpunkt Bad
Das Anbringen von Dübeln in angemessener Zahl gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und darf nicht verboten werden. Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften. Auch bei sachgemäßem Gebrauch ist es unvermeidbar, dass gelegentlich Gegenstände herunterfallen, und so kleinere Schäden entstehen, so das Urteil der Richter (Siehe z.B. LG Köln Az. 6 S 55/96). Auch schwärzliche Verfärbungen im Badezimmer beruhen auf normaler Abnutzung. Das weißen der Fugen ist nicht Aufgabe des Mieters im Rahmen einer Schönheitsreparatur. (AG Köln WuM 95, 312)
Was ist eine Schönheitsreparatur?
Eigentlich ist es Aufgabe des Vermieters sein Eigentum in Schuss zu halten (BGB § 535, Abs. 1). Er kann jedoch einige Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was der Mieter durch normales Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und sich mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuern lässt.Zulässige Schönheitsreparaturen sind
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Streichen, Tapezieren oder kalken von Wänden und Decken.
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Streichen von Heizkörpern, einschließlich der Rohre.
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Streichen von Innen: bei Türen, auch der Wohnungstür und der Fensterrahmen.
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Gipsarbeiten, z.B. das Ausbessern von Löchern, die durch Dübel, Schrauben oder Nägeln entstanden sind.
Unzulässige Schönheitsreparaturen sind
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Maurer- , Klempner- oder Glaserarbeiten.
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Parkett abschleifen oder versiegeln.
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Grundieren und Lasieren von Wand- und Deckenvertäfelungen.
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Erneuerung von Kücheneinrichtungen (wenn sie zur Wohnung gehören), Badfliesen, Armaturen, usw.
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Glasarbeiten, Reparaturen an Heizkörpern und Leitungen.
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Teppichböden neu verlegen, Fenster von außen oder den Balkon streichen.
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Keller, Dachboden oder Hausflure streichen
Wann muss renoviert werden?
Für Schönheitsreparaturen darf es keine starren Fristen geben. In vielen Formular-Mietverträgen legen Vermieter mit Klauseln fest, nach welcher Mietdauer die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Starre oder zu knapp bemessene Fristen für Schönheitsreparaturen sind unzulässig! Werden die Renovierungsintervalle in Mietverträgen mit "spätestens“ oder "mindestens“ eingeleitet, ist die Klausel unwirksam.Beispiel für starre Fristen: "Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen.“ Auch verkürzte Fristen sind unzulässig! Beispiel: "… in Küche, Bad und Toilette alle zwei Jahre, in allen übrigen Räumen alle fünf Jahre.“ Wirksam sind hingegen Klauseln, in denen die Fristen lediglich Empfehlungscharakter haben, wie "etwa“, "grundsätzlich“, "im Allgemeinen“ oder "in der Regel".WISO-Tipp: Für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Formularvereinbarungen kommt es auf jedes Wort der verwendeten Klausel an. Vor einem Streitfall, sollten Sie sich in einer Verbraucherzentrale oder von einem Mieterverein beraten lassen.Endrenovierung bei Auszug gilt nicht pauschal
Vermieter dürfen von Ihnen nur eine Renovierung verlangen, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist oder wenn die Wohnräume beim Auszug deutliche Wohnspuren aufweisen. Eine pauschale Verpflichtung immer bei Auszug zu renovieren ist ungültig. Es gilt der tatsächliche Zustand der Wohnung.In älteren Mietverträgen, die vor 2008 geschlossen wurden, hält der Bundesgerichtshof (BGH) für Küche, Bad und Duschräume: alle drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele und Toilette: alle fünf Jahre, und für Nebenräumen: alle sieben Jahre für angemessen. "Für später abgeschlossene Mietverträge hat der BGH diese Frage ausdrücklich offen gelassen und angedeutet, dass hier längere Renovierungsfristen erforderlich sind“, erläutert Ropertz die Rechtslage. Und er geht noch weiter: "Das Risiko, mit den alten 3, 5 und 7 Jahre langen Fristen bei Vertragsabschlüssen - nach 2008 - zu arbeiten, grenzt seiner Meinung nach an Fahrlässigkeit." Ropertz rät deshalb allen Vermietern, die vorgedruckte Mietverträge ausgeben wollen, zur Vorsicht und die Mieter im Streitfall zur Prüfung.Abgeltungs- und Quotenklausel
Zieht der Mieter vor Ablauf der Fristen aus, muss er weder renovieren noch zahlen, außer im Mietvertrag ist eine wirksame Abgeltungs- oder Quotenklausel vereinbart. Dann muss er Malerarbeiten anteilig zahlen, je nachdem, wie lange die letzten Schönheitsreparaturen vor seinem Auszug zurückliegen. Beispielsweise soll der Mieter anteilsmäßig zahlen, wenn in den Wohnräumen, die Renovierungen länger als ein Jahr zurückliegen: 20 Prozent, zwei Jahre zurückliegen: 40 Prozent, drei Jahre zurückliegen: 60 Prozent, vier Jahre zurückliegen: 80 Prozent.In der Praxis führt das häufig dazu, dass die Mieter doch alle notwendigen Renovierungen selbst erledigen. Die anteilige Handwerkerrechnung kommt oft teurer. Achtung: Starren Fristen bei der Quotenregelung sind genauso unwirksam, wie bei starre Fristen bei Schönheitsreparaturen. In Folge müssen Sie gar nichts machen.WISO-Tipp: Habe Sie bereits während der Mietzeit renoviert, sollten Sie zum Beweis Rechnungen und Belege aufheben. Lassen Sie Helfer mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass die Arbeiten ausgeführt wurden. Die Fristen für die nächsten Schönheitsreparaturen beginnen ab diesem Datum neu zu laufen.Einbauten bei Auszug entfernen
Sämtliche Einbauten müssen bis zur Wohnungsübergabe auf eigene Kosten rückgängig gemacht bzw. beseitigt werden. Dazu gehören Einrichtungen, die mit dem Mietobjekt verbunden sind, sowie Installationen. Der Vermieter kann z.B. verlangen, dass Bodenbeläge oder die Einbauküche entfernt werden, selbst dann, wenn dadurch die Wohnung Ihrer Meinung nach an Wert verlieren würde.WISO-Tipp: Haben Sie mit Einverständnis des Vermieters Einbauten vorgenommen, sollten Sie zeitgleich klären, wie damit bei Auszug zu verfahren werden soll. Halten Sie die Vereinbarung im Mietvertrag fest. Im Nachhinein auf Kulanz zu setzen, geht selten gut.Kleine Reparaturen
Vom Mieter können kleine Reparaturen verlangt werden. Dabei gilt eine Höchstgrenze für die einzelne Reparatur. Darunter fallen Dinge, die täglich in Gebrauch hat, z.B. Duschköpfe. Die Rechtsprechung hat pro Einzelfall 75 bis 100 Euro festgelegt. Dabei gilt das "Alles oder Nichts Prinzip“: übersteigt eine Gesamtrechnung diese Grenze, muss der Vermieter die gesamte Rechnung begleichen. Auch eine Differenzzahlung zwischen 75 bzw. 100 Euro und der Gesamtrechnung kann er vom Mieter nicht verlangen.Außerdem gibt es eine Obergrenze pro Jahr. Der Deutsche Mieterbund spricht von ca. 150 bis 200 Euro pro Jahr und höchstens acht Prozent der Jahresmiete.Wirksame Klauseln
Die Klausel im Mietvertrag "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist wirksam, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 339/03). Sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen.Ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und zieht aus, ohne zu renovieren, kann der Vermieter noch monatelang die Renovierungskosten von ihm einklagen. Die Verjährungsfrist für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen beträgt sechs Monate. Sie beginnt am Tag der Wohnungsübergabe.Unzulässige Klauseln
Fristen-Klausel
Starren Fristen für Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Renoviert werden muss nur dort, wo es wirklich erforderlich ist. Der Zustand er Wohnung ist entscheidend.
Quoten-Klausel
Wer nur kurz in der Wohnung gewohnt hat, kann nur anteilig an den Renovierungsarbeiten beteiligt werden.
Endrenovierungs- und Einzugsklausel
Wird dem Mieter auferlegt bei Auszug oder beim Einzug (OLG Hamburg RE WuM 91, 523; LG Bremen WuM 89, 367) zu renovieren, benachteiligt diese Endrenovierungspflicht den Mieter unangemessen. Er werde damit unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung, sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug zur Renovierung verpflichtet.
Ausführungs-Klausel
Der Vermieter darf aber nicht bis ins Einzelne bestimmen, wie die Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. Enthält die Klausel unklare Vorgaben, schränkt sie den Mieter über Gebühr ein und ist deshalb unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 2007, VIII ZR 199/06).
Tapeten-Klausel
Die Klausel, dass alle Tapeten bei Auszug entfernt werden müssen ist unwirksam. Die Tapeten-Klausel wird letztlich behandelt wie eine Endrenovierungsklausel. Sie ist unwirksam, wenn sie den Mieter verpflichtet, Renovierungsarbeiten vorzunehmen.
Farben-Klausel
Eine Farbvorgabe im laufenden Mietvertrag, wie z.B., dass nur helle Farben und Tapeten verwendet werden dürfen, braucht der Mieter nicht beachten (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Enthält ein Mietvertrag unzulässige Farbvorgaben, muss der Mieter gar nicht renovieren.
Weiß-Streich-Klausel
Alle Wände weiß zu streichen, ist laut Mietrecht keine prinzipielle Pflicht des Mieters. Solch einen Anspruch fanden die Richter als zu weitgehend und die Rechte des Mieters zu sehr einschneidend. Begründung: eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwert eine Weitervermietung nicht. (Az: VIII ZR 198/10).
Nur vom Fachmann-Klausel
Es lässt sich viel Geld sparen, wenn man bei den Schönheitsreparaturen selbst Hand anlegt. Der Vermieter darf zwar eine fachgerechte Renovierung, aber keine Renovierung vom Fachmann verlangen.
Übergabe mit Protokoll
Ein Übergabeprotokoll ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Um jedoch einen Streit zu vermeiden, empfehlen Experten Übergabeprotokolle beim Ein- und Auszug der Wohnung. Gehen Sie mit dem Vermieter durch jeden Raum. Schreiben Sie Mängel auf. Halten Sie fest, wer die Mängel beheben soll und wer die Kosten dafür trägt.Außerdem sollten Mieter bei der Wohnungsübergabe immer Zeugen mitbringen und den Zustand der Abnutzung parallel, z.B. mit Fotos dokumentieren. Der Vermieter soll das Protokoll unterschreiben, der Mieter ist dazu nicht verpflichtet. Vorsicht ist geboten, wenn der Vermieter das Protokoll diktiert. Es können sich Formulierungen einschleichen, die den Mieter im Nachhinein zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet, für die er nicht zuständig ist.Die wichtigsten Tipps zusammengefasst
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Stehen im Mietvertrag starren oder zu kurze Fristen sind diese Klauseln unwirksam. (BGH, Az: VIII ZR 361/03, 152/05, 178/05). Sie können die Renovierung komplett verweigern.
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Ist auch nur eine Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam, müssen Sie in Folge gar keine Schönheitsreparaturen durchführen.
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Ist die Frist für die Schönheitsreparatur bei Auszug noch nicht um, braucht der Mieter nur übermäßig abgewohnte Wände bzw. Räume neu tapezieren oder streichen und auch keine Malerarbeiten vornehmen.
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Wenn Sie während der Mietzeit renoviert haben, sollten Sie die Rechnungen aufheben und Arbeitsleistung per Datum und Unterschrift von Ihren Helfern bestätigen lassen.
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Verlangen Sie eine Endabnahme mit Übergabeprotokoll. Darin soll der Vermieter am Ende bescheinigen, dass die Wohnung "mängelfrei“ übergeben wurde.
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Nach dem Auszug muss die Wohnung so beschaffen sein, dass sie lückenlos weiter vermietet werden kann. Das heißt, ordentlich, vollständig geräumt, sauber und ohne extreme Rückstände an den Wänden. Das nennt sich besenrein.
Weitere Informationen
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