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WISO-Tipp  |  15.10.2012 

Wenn der Flieger nicht abhebt

Ihre Fluggastrechte im Überblick

Das geht ja gut los. Eigentlich will man entspannt in den Urlaub fliegen. Doch man kommt gar nicht erst weg. Am Flugschalter erfährt man vom Bodenpersonal, dass der Flieger Verspätung hat. Aus einer Stunde Wartezeit werden schnell fünf oder sechs. In so einem Fall muss man vor Ort angemessen betreut werden. Egal, ob sich der Flug verspätet, abgesagt wird oder überbucht ist: Sie sollten sich wehren, es lohnt sich.  

Fluggastrechte

Maschine überbucht, verspätet, gestrichen: ärgerlich, stundenlang am Flughafen zu stranden. Doch die Airlines müssen sich um die Fluggäste kümmern. Sie können sich wehren. 

(15.10.2012)

Meine Rechte als Flugpassagier

Flugausfall oder Verspätung muss man nicht tatenlos hinnehmen! Reise-Verbraucherportale helfen dem verärgerten Fluggast, schnell und sicher zu seinem Recht zu kommen.

(24.09.2012)

Birgit Franke

Wenn sich Ihr Flug verspätet, haben Sie zunächst Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke. Dabei gilt: Je kürzer die Flugstrecke, desto schneller müssen Sie versorgt werden. Fliegen Sie beispielsweise von Düsseldorf nach Berlin, muss die Fluggesellschaft nach zwei Stunden für Ihr leibliches Wohl sorgen. Dagegen müssen Sie vier Stunden auf Verpflegung warten, wenn die Flugstrecke beispielsweise nach Kapstadt geht.

Hebt der Flieger erst nach Stunden ab, können Sie unentgeltlich auch zwei Telefonate führen oder zwei Faxe, Telexe oder E-Mails versenden, um andere Personen über die Verspätung zu informieren. Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, steht Ihnen eine kostenlose Hotelunterkunft plus Transfer zu. Die Airline muss Sie natürlich auch angemessen versorgen, wenn Sie aufgrund einer Überbuchung oder Annullierung längere Zeit am Flughafen warten müssen.

EU-Verordnung

Seit dem 17. Februar 2005 ist sie in Kraft: die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie beinhaltet eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Verordnung gilt für alle Linien- und Charterflüge. Es wird  nicht  zwischen Billigfliegern und teuren Linienflügen unterschieden. Die Verordnung greift auch bei einem 30 Euro Flugticket.

Schmerzgrenze: fünf Stunden

Die Schmerzgrenze für Ihre Wartezeit beträgt fünf Stunden. Danach können Sie entweder vom Flug zurücktreten und den vollen Ticketpreis zurückfordern. Oder Sie können das Unternehmen auffordern, dass es für einen Ersatzflug sorgt. Wenn Sie durch die Verspätung einen Anschlussflug verpassen, muss Ihnen die Airline auch dafür die Kosten erstatten - und falls nötig, Sie zu Ihrem Abflugort zurückbringen.

Gutschein muss bei Überbuchung nicht akzeptiert werden

Hebt die Maschine dagegen ohne Sie ab, weil das Flugzeug überbucht ist, müssen Sie nicht warten: Wenden Sie sich gleich an das Bodenpersonal. Sie können vom Flug zurücktreten und sich den Ticketpreis auszahlen lassen. Oder Sie bestehen auf einen Ersatzflug, der Sie zum Zielort befördert. Zusätzlich erhalten Sie in dem Fall eine Ausgleichszahlung:

Ausgleichszahlung

  • Bleiben Sie am Boden, liegt diese je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro.

  • Wählen Sie den Ersatzflug, kann die Entschädigung um die Hälfte gekürzt werden. Aber nur, wenn die Ankunftszeit nicht wesentlich von der ursprünglichen abweicht. Je nach Flugdistanz bekommen Sie dann zwischen 125 und 300 Euro erstattet.

  • Bietet Ihnen die Airline als Entschädigung einen Reisegutschein an, müssen Sie diesen nicht akzeptieren. Sie können darauf bestehen, dass Ihnen Geld ausgezahlt oder überwiesen wird.

Anrecht auf eine - je nach Flugstrecke - gestaffelte Ausgleichszahlung haben Sie bei einem überbuchten Flug, aber auch bei einem kurzfristig annullierten. Folgende Entschädigungen können Sie verlangen:

Entschädigungen

  • 250 Euro bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km.

  • 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU und Flügen zwischen 1500 und 3500 km außerhalb der EU.

  • 600 Euro bei mehr als 3500 km Flugstrecke außerhalb der EU.

Außergewöhnliche Umstände

Allerdings: Wird Ihr Flug annulliert, gibt es nur eine Entschädigung, wenn keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen. Die Nichtbeförderung darf nicht in der Betriebssphäre der Airline liegt. Für einen Triebwerkfehler zum Beispiel haftet die Fluggesellschaft, nicht aber für ein Unwetter oder die Aschewolke. Doch was gilt bei Streik – extern oder intern? Der Bundesgerichtshof hat im Sommer 2012 dazu ein wichtiges Urteil gefällt: Selbst für einen Streik der eigenen Mitarbeiter, zum Beispiel Flugpiloten, haftet die Airline nicht, da sie auf den Arbeitskampf keinen Einfluss habe, so die obersten Zivilrichter. Ein Streik ginge von der Gewerkschaft aus – die Airline ist da außen vor.

Jedoch müsse sie alles unternehmen, um die betroffenen Fluggäste so schnell wie möglich anderweitig zu befördern. Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ronald Schmid rät daher betroffenen Passagieren, auch im Falle eines Streiks genau zu prüfen, ob die Airline auch wirklich alles mögliche getan hat, um die Beförderung durchzuführen. Denn nur dann sei sie von der Haftung befreit.

Unterschied: kurzfristige oder langfristige Annullierung

Bei einer Annullierung entfällt die Ausgleichszahlung, auch wenn die Fluggesellschaft Sie mindestens zwei Wochen vor Abflug vom Ausfall informiert hat. Werden Sie kurzfristiger benachrichtigt, muss sich das Unternehmen um eine anderweitige, zeitgleiche Beförderung kümmern, um der Entschädigung zu entgehen. Achten Sie darauf, dass das Unternehmen keine fadenscheinigen Ausreden für den Ausfall sucht. Die Fluggesellschaften, insbesondere die Billigflieger, sind wenig begeistert von den Fluggastrechten.

Ansonsten haben Sie bei einer Annullierung die gleichen Rechte wie bei einer Überbuchung: Sie können auf der Rückerstattung Ihres Tickets bestehen. Oder Sie verlangen noch am Flughafen einen Ersatzflug. Für Ihren verpassten Anschlussflug bekommen Sie die Kosten erstattet. Und auch hier muss Sie die Fluggesellschaft an den Abflugort zurückbringen, wenn Sie das möchten.

Entschädigung auch bei Verspätung

Der Europäische Gerichtshof hat im November 2009 entschieden, dass ein verspäteter Abflug der Maschine, der zu einer verspäteten Ankunftszeit am Zielflughafen führt, dem Flugpassagier einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung einräumt.

Flugpassagiere, die frühestens drei Stunden später am gewünschten Zielflughafen ankommen, haben einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wie bei einem überbuchten oder annullierten Flug. Allerdings darf die Verspätung - wie bei der Annullierung - nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, die eine Ausgleichsleistung entfallen lassen würden.

Haftungsfragen schriftlich klären

Entschädigungspflichtig sind alle in der EU beheimateten Unternehmen, wenn sie auf einem Flughafen in der EU landen. Dazu auch alle anderen Airlines, die von einem Flughafen in der EU aus starten. Achtung: Gibt es Ärger, müssen Sie sich für die Ausgleichszahlung auch bei einer Pauschalreise direkt bei der Fluggesellschaft beschweren. Lassen Sie sich vom Personal die Gründe für den Flugausfall, der Überbuchung oder Verspätung zu Beweiszwecken immer schriftlich bestätigen.

Pauschalreise

Haben Sie Ihre Reise über einen Reiseveranstalter gebucht, handelt es sich meist um eine Pauschalreise. Sie buchen ein Gesamtpaket von Einzelleistungen (z.B. Flug, Unterkunft, Verpflegung). Für Pauschalreisen greift das Reisevertragsrecht. Das heißt, dass Sie Ihre Ansprüche auch gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter geltend machen können. Nur für die Entschädigung müssen Sie sich direkt an die Fluggesellschaft wenden.

Wenn Sie wieder zu Hause sind, sollten Sie die Airline unter einer Fristsetzung von circa drei Wochen zur Zahlung der Ausgleichsleistung und eventuell anderen Auslagen auffordern, empfiehlt Reiserechtsexperte Kay Rodegra. Reagiert die Fluggesellschaft nicht, sollten Sie sich wehren. Sie können mit Hilfe eines Anwaltes, am besten Schwerpunkt Reiserecht oder über die neuen Online-Dienstleister wie zum Beispiel flightright und fairplane Ihre Rechte durchsetzen. 

Weitere Informationen

Umfangreiches Material zum Thema finden Sie zusätzlich im Internet auf der WISO-Monats-CD online.

15.10.2012

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