Eine freiwillige Steuererklärung ist jetzt bis zu sieben Jahre nachträglich möglich. Der Bundesfinanzhof hat Beschränkungen durch die Finanzämter für unzulässig erklärt.
Damit hat der Bundesfinanzhof die Rechtslage bei der Einkommenssteuer angeglichen. Denn für alle, die zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt auch die Siebenjahresfrist. Der Lohnsteuerhilfeverein empfiehlt deshalb, Erklärungen bis einschließlich 2003 nachzureichen, wenn mit einer Erstattung zu rechnen ist.
Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, konnten bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend einen Antrag auf Veranlagung stellen. Wer zur Erklärung verpflichtet ist, hatte dagegen sieben Jahre Zeit, um eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Diese Ungleichheit änderte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 und dehnte die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe auf rückwirkend vier Jahre aus. Allerdings nahmen die Finanzämter Anträge für die Zeit vor 2005 nur an, wenn sie bis 28. Dezember 2007 vorlagen. Zu Unrecht, befand jetzt der Bundesfinanzhof: einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das sei auch der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.
Die Abgabe einer "freiwilligen" Steuererklärung im Wege der so genannten Antragsveranlagung kann für viele Steuerpflichtige sinnvoll sein, weil nur so bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden können, heißt es beim Bundesfinanzministerium. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
Mehr Informationen dazu gibt es beim Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de. Das Urteil ist nachzulesen beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 1/09.
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