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14. März 2010
 

WISO

 
montags, 19.25 Uhr
Mit einer genauen Steuererklärung lässt sich auch Geld einsparen. Quelle: Pixelio
Auch eine freiwillige Steuererklärung ist rückwirkend möglich.

WISO

Späte Steuererklärung

Sieben Jahre nachträglich möglich

Eine freiwillige Steuererklärung ist jetzt bis zu sieben Jahre nachträglich möglich. Der Bundesfinanzhof hat Beschränkungen durch die Finanzämter für unzulässig erklärt.

 
 
 
 

Damit hat der Bundesfinanzhof die Rechtslage bei der Einkommenssteuer angeglichen. Denn für alle, die zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt auch die Siebenjahresfrist. Der Lohnsteuerhilfeverein empfiehlt deshalb, Erklärungen bis einschließlich 2003 nachzureichen, wenn mit einer Erstattung zu rechnen ist.

 

Rückerstattungen möglich

Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, konnten bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend einen Antrag auf Veranlagung stellen. Wer zur Erklärung verpflichtet ist, hatte dagegen sieben Jahre Zeit, um eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Diese Ungleichheit änderte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 und dehnte die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe auf rückwirkend vier Jahre aus. Allerdings nahmen die Finanzämter Anträge für die Zeit vor 2005 nur an, wenn sie bis 28. Dezember 2007 vorlagen. Zu Unrecht, befand jetzt der Bundesfinanzhof: einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das sei auch der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.

 

Die Abgabe einer "freiwilligen" Steuererklärung im Wege der so genannten Antragsveranlagung kann für viele Steuerpflichtige sinnvoll sein, weil nur so bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden können, heißt es beim Bundesfinanzministerium. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden hat.
  • die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres variierte und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für den Beschäftigten gemacht hat.
  • sich die Steuerklasse im Laufe des Jahres zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat.
  • Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde.
  • der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung (zum Beispiel für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse) geltend machen möchte.

Mehr Informationen dazu gibt es beim Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de. Das Urteil ist nachzulesen beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 1/09.

 
 
 
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