Jeden Monat informiert der WISO-Steuerbrief über relevante Urteile und Entwicklungen im Steuerrecht. Diesmal: Private Steuerberatungskosten nicht abziehbar, Tankgutscheine auch für Minijobber, Anwendungsschreiben zu Spendenformularen und falsche Kilometerangaben können als Steuerhinterziehung gesehen werden.
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer (ELStAM) funktioniert für die Lohn- und Gehaltsabrechung 2012 nicht. Das hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gegeben und Arbeitgebern mitgeteilt, wie sie für 2012 an die korrekten Lohnsteuerdaten kommen. Vier Fälle sind denkbar (Schreiben vom 6.12.2011, Az. IV C 5 - S 2363/07/0002-03):
Eine Kurzinformation der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster schafft endlich Klarheit, unter welchen Voraussetzungen Eltern Beiträge ihrer Kinder zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen dürfen. Nach einer abschließenden Erörterung auf Bund-Länder-Ebene gilt danach Folgendes (OFD Münster, Kurzinformation 14/2011 vom 25.5.2011, aktualisiert am 16.11.2011 und 18.11.2011):
Befindet sich ein Kind im Alter bis 25 Jahren in Ausbildung, können Eltern nach diesen Grundsätzen also sogar die in der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigen.
Wer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezieht, kann deren Kosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) zeigt, dass das aber nicht in jeder Konstellation gelten muss, vor allem wenn auch der Ehegatte in der Zweitwohnung lebt.
Dann kann die Zweitwohnung nämlich schnell zum Erstwohnsitz werden - mit der Folge, dass sich der Lebensmittelpunkt in der Wohnung am Ort der Beschäftigung befindet. Dann kippt die gesamte doppelte Haushaltsführung. Im konkreten Fall war das so, weil die Ehefrau mit in der "familiengerechten" Zweitwohnung lebte (BFH, Urteil vom 5.10.2011, Az. VI B 58/11).
Die BFH-Richter betonen jedoch, dass die Entscheidung - doppelte Haushaltsführung ja oder nein - immer individuell zu entscheiden ist. Arbeitnehmer, die plausible Nachweise vorlegen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Wohnort befindet, haben gute Chancen, dass das Finanzamt trotz des in der Zweitwohnung lebenden Ehepartners die doppelte Haushaltsführung anerkennt. Gute Argumente wären zum Beispiel:
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren. Dies gilt laut BFH unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Der Steuerzahler wollte im konkreten Fall für diese Leistungen den Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um die Förderung für Handwerksleistungen zusätzlich für den Bau einer Stützmauer geltend zu machen. Diese Doppelförderung hat der BFH versagt.
Aber: Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, können die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige - stets vorhandene - Grund und Boden gehört, dagegen schon (BFH, Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10).
Nach Ansicht des BFH kann ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese Rechtsprechungsänderung will das BMF mittragen und in allen offenen Fällen anwenden. Gleichzeitig hat es die regelmäßige Arbeitsstätte neu definiert.
Das BMF geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/ arbeitsvertraglichen Festlegungen
Das BMF lässt es zu, dass der Arbeitnehmer geltend machen kann, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. In diesem Fall muss er den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen.