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22. März 2010
 

WISO

 
montags, 19.25 Uhr
Chef vor dem Computer. Quelle: imago
Viele IT-Spezialisten brauchen lediglich einen Computer als Arbeitsgerät.

WISO

Als IT-Spezialist schneller selbständig

Befreiung von der Gewerbesteuer ausgeweitet

Computer-Experten sind Freiberufler und damit von der Gewerbesteuer befreit - das sagt der Bundesfinanzhof (BFH) und hat so Fachleuten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung den Einstieg in die Selbständigkeit erleichtert.

 
 
 
 

Neben der Software-Entwicklung gelten jetzt auch die Betreuung von Betriebssystemen und das Managen von großen IT-Projekten als freiberufliche Tätigkeiten. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert, heißt es beim Bundesfinanzhof.

 

Vorteile für Selbständige

Die Befreiung von der Gewerbesteuer hat für IT-Spezialisten gleich mehrere Vorteile, meint Carsten Rothbart, Referent für Steuerrecht beim Deutschen Steuerberaterverband. Denn die Gewerbesteuer ist normalerweise als zusätzliche Steuer auf den Gewinn eines Geschäftes zu zahlen. Sie fließt direkt in den Haushalt der Kommunen, die mit diesem Geld unter anderem ihre Infrastruktur finanzieren sollen. Eine Doppelbesteuerung gibt es mittlerweile in der Regel nicht mehr, weil die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Ärzten, Ingenieuren oder Künstlern wird diese Steuer aber gar nicht erst fällig.

 

Außerdem sind Freiberufler nicht verpflichtet, Bilanzen aufzustellen. Sie können eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen und haben somit weniger Aufwand. Und nicht zuletzt winkt dem Freiberufler auch noch ein Umsatzsteuervorteil: Bei der sogenannten Ist-Versteuerung muss er Umsatzsteuer erst abführen, wenn sein Auftraggeber auch gezahlt hat. Der Gewerbetreibende muss dagegen beim Finanzamt in Vorlage gehen, muss die Mehrwertsteuer abführen, auch wenn der Kunde noch gar nicht bezahlt hat. Damit haben Freie Berufe deutliche Liquiditätsvorteile. Die Urteile sind nachzulesen beim Bundesfinanzhof(Externer Link - Öffnet in neuem Fenster) unter Aktenzeichen VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06.

 
 
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