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Facebook muss Hetzbeiträge nicht suchen und löschen

Syrischer Flüchtling unterliegt mit Antrag auf Einstweilige Verfügung

Facebook

Facebook muss in seinem Netz nicht aktiv nach rechtswidrigen Inhalten suchen und sie löschen. Ein syrischer Flüchtling unterlag mit seinem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung.

Datum:
08.03.2017
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Der Fall des Anas Modamani sorgte für Schlagzeilen: Das Foto, das den Flüchtling dabei zeigt, wie er für ein Selfie mit Angela Merkel posiert, ging um die Welt. Doch das Foto brachte ihm nicht nur Berühmtheit ein: Es wurde verfälscht, seine Person in falsche Zusammenhänge gebracht, er wurde verleumdet und diffamiert. Vor allem auf Facebook verbreiteten sich die falschen Fotos. Anas Modamani zog vor Gericht, um per zu erreichen, dass Facebook die falschen Postings, sowie jene Posts, in denen die falschen Aussagen geteilt wurden, löscht. Denn bislang müssen Nutzer jedes einzelne Posting, in dem sie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte sehen, umständlich melden.

Nach dem am Dienstag vom Landgericht Würzburg erlassenen Urteil ist klar: Auch weiterhin wird Anas Modamani selbst verleumderische Beiträge gegen ihn suchen und melden müssen. Der syrische Flüchtling unterlag mit seinem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen Facebook.

Das Urteil

Facebook muss in seinem Netz weiterhin nicht aktiv nach rechtswidrigen Inhalten gegen einen Flüchtling suchen und diese löschen. Das Unternehmen habe sich die Verleumdungen von Dritten nicht zu Eigen gemacht und könne deshalb nicht zu einer Unterlassung gezwungen werden, begründete der Vorsitzende Richter der Ersten Zivilkammer, Volkmar Siepel, sein Urteil.

„Bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung“ erscheine zwar „ein erhöhter Suchaufwand gerechtfertigt“. Die Verpflichtung gelte aber nur, „wenn diese technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar ist“, so das Gericht. Diese zwischen den Parteien strittige Frage sei „letztlich im Verfügungsverfahren nicht aufklärbar“ gewesen und werde „gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren durch Gutachten zu klären“ sein. Die Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung bestehe in dem Verfahren jedenfalls nicht oder zumindest nicht mehr.

Ist die Verbreitung strafbar?

Die Frage, ob sich Nutzer durch die Verbreitung solcher unwahren Posts strafbar machen, sei schwierig zu beantworten, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Oft sei unklar, ob die Verbreiter die Unwahrheit der Meldung erkennen müssten oder nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung sei eine Haftung der Verbreiter allerdings dann möglich, wenn sie sich die fremde Falschmeldung inhaltlich zu eigen machten. Nutzer, die eine Falschmeldung mit einem unterstützenden Kommentar versehen, könnten grundsätzlich also auch rechtlich für eine Falschmeldung verantwortlich gemacht werden, so Solmecke weiter.

Während eine Strafbarkeit wohl eher selten in Frage komme, sei es aber möglich, dass sich Unterlassungs- und Löschungsansprüche begründen ließen. Dabei sei aber stets auch das sogenannte Laienprivileg zu berücksichtigen, nachdem man Privatpersonen, die Medienberichte weiterverbreiten, nur eingeschränkte Prüfpflichten auferlege. Es komme dann darauf an, ob die jeweilige Meldung als Rechtsverletzung erkennbar war oder nicht, resümiert der Rechtsanwalt.

Das können Betroffene tun

Mit Material von ZDF, dpa, epd, afp

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