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Weniger Geld bei grober Fahrlässigkeit?

Versicherungsexperte Philipp Opfermann, Verbraucherzentrale NRW, klärt auf

Autoschlüssel steckt im Schloss

Wer die Haustür beim Verlassen nicht abschließt oder die Pfanne auf dem Herd vergisst, muss wegen Fahrlässigkeit mit Kürzungen seines Versicherungsschutzes rechnen. Doch wann und wie viel darf die Versicherung eigentlich kürzen?

Datum:
22.07.2019
Verfügbarkeit:
Video leider nicht mehr verfügbar

Versicherungen sind dazu da, Menschen im Schadensfall abzusichern. Ob Stress, Ablenkung oder mangelnde Erfahrung – es gibt viele Situationen, in denen etwas schief laufen kann. Im Versicherungsjargon gibt es für solche Umstände einen Begriff: grobe Fahrlässigkeit.

 Kostenanteil ermitteln

Wer grob fahrlässig handelt und dabei einen Schaden verursacht, kann sich nicht in vollem Umfang auf seine Versicherung berufen. Je nachdem wie stark das eigene Verschulden ist, muss man einen Anteil der Schadenskosten selbst übernehmen. Diese Regelung besteht seit 2008 – davor galt das „Alles oder Nichts“-Prinzip. Das bedeutete: „Bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit musste die Versicherung gar nichts zahlen, dagegen wurde bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel der Schaden in vollem Umfang gezahlt“, erläutert Philipp Opfermann, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale NRW.

„Seit 2008 ist es nach wie vor so, dass bei Vorsatz, also absichtlich herbeigeführtem Schadensfall, die Versicherung nicht dafür aufkommt und bei leichter Fahrlässigkeit die Kosten voll übernimmt. Bei grober Fahrlässigkeit jedoch müssen Versicherte nur noch den Anteil tragen, den sie selbst verschuldet haben“, so Opfermann. Wie hoch dieser Anteil ist, entscheidet das Gericht. Allgemein gehen die Richter im Schadensfall durch grobe Fahrlässigkeit von einer 50 Prozent-Kürzung aus und weichen dann je nach Hergang nach oben oder unten aus. Dafür müssen die Gerichte jeden Einzelfall exakt überprüfen.

Beispiele aus der Praxis

Wenn man beispielsweise den Herd auf kleiner Stufe anlässt und kurz das Haus verlässt, wird 50 Prozent gekürzt. Wenn man das Haus aber verlassen muss, weil im Garten das Kind von der Schaukel gefallen ist, wird voraussichtlich weniger gekürzt. Ein Fenster gekippt lassen, ist im Prinzip grob fahrlässig. Es kommt aber darauf an, ob es sich um ein Fenster im Erdgeschoss oder im dritten Stock handelt. Auch ob man kurz Brötchen geholt hat oder zwei Wochen in Urlaub gefahren ist, macht einen Unterschied.

„Wo hört die leichte Fahrlässigkeit auf und wo fängt die grobe Fahrlässigkeit an. „Die Grenzen sind hier fließend und die unterschiedlichen Ansichten führen nicht selten dann auch zum Streit. Die Einschätzung wie viel die Versicherung kürzen darf, hängt letztlich auch vom Richter ab“, weiß Opfermann.

Sonderfall KFZ

In Extremfällen dürfen die Versicherungen die Leistung verwehren, zum Beispiel bei Alkohol am Steuer. Denn wer betrunken Auto fährt, telefoniert oder eine rote Ampel missachtet und dadurch einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig.

Im KFZ-Bereich gilt es zu unterscheiden, zwischen der Haftpflichtversicherung und der Teilkasko beziehungsweise Vollkasko. Die Haftpflichtversicherung zahlt immer – auch bei grober Fahrlässigkeit. Denn ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass das Unfallopfer auf jeden Fall entschädigt wird. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer jedoch seinen Versicherungsnehmer in Regress nehmen und sich einen Teil seiner Zahlungen an das Unfallopfer wiederholen – allerdings nur bis maximal 5000 Euro. Anders sieht es bei der Kaskoversicherung aus. Sie zahlt nicht an den Unfallgegner, sondern an den Versicherten. Hier spielt der Grad der Fahrtüchtigkeit eine Rolle. Da ist es ein Unterschied, ob ich ein halbes Glas Bier getrunken habe oder eine Flasche Wodka.

Was ist grob fahrlässig? - Philipp Opfermann ordnet ein:

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung

Steht der Keller unter Wasser, weil der Waschmaschinenschlauch oder Gartenschlauch nicht zugedreht wurde, kann das grob fahrlässig sein, es kommt aber sehr auf die Umstände an.

Versicherungsexperte Opfermann empfiehlt: „Grobe Fahrlässigkeit kann man in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung mitversichern. Das kostet zwar extra, ist aber gut investiertes Geld. So spart man sich im Schadensfall den Ärger mit dem Versicherer und bekommt seinen Schaden ersetzt. Wie immer ist das Kleingedruckte zu beachten. Manchmal ist die grobe Fahrlässigkeit mitversichert, aber die Schadenshöhe begrenzt und es ist wohl ein Unterschied, ob ich Schäden bis 10.000 oder 300.000 Euro versichert habe.“

Schaden melden

Möchte man die Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen, muss man eine Schadensmeldung erstellen. Dabei sollte man nicht einfach nur den Fall sachlich schildern, sondern auch die Umstände der Situation benennen – zum Beispiel bei einem Verkehrsumfall, ob man von der Sonne geblendet wurde oder ortsfremd war.

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