Email- oder IP-Adressen von Nutzern, die illegal Filme hochgeladen haben, müssen von YouTube nicht herausgegeben werden - auch wenn es einen Anspruch auf Adressauskunft gibt.
YouTube muss lediglich Namen und Anschriften von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochgeladen haben. Der Auskunftsanspruch über die Adresse schließe folgende Daten nicht ein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag:
- E-Mail-Adressen
- Telefonnummern
- IP-Adressen
Klage kam von Filmverleiher Constantin
Geklagt hatte der Filmverleiher Constantin. Er wollte Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5" bei YouTube eingestellt hatten, an denen Constantin die Rechte hält. Dort wurden sie tausendfach abgerufen.
Die Verantwortlichen verbargen sich hinter Decknamen.
Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie YouTube nicht sichtbar ihre IP-Adresse. (Az. I ZR 153/17)
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Filmverwerters auf Herausgabe der Daten ab, das Oberlandesgericht urteilte im Berufungsverfahren, dass YouTube die E-Mail-Adressen herausgeben muss. Beide Seiten legten beim BGH Revision ein.
YouTube muss nur Postadresse herausgeben
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dieser entschied im Juli, dass YouTube grundsätzlich nur die Postadresse herausgeben muss. Mitgliedsstaaten könnten Rechteinhabern aber weitergehende Ansprüche einräumen.
Dies habe Deutschland aber nicht getan, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung am BGH. Die Entscheidung des EuGH sei für den BGH bindend. Deswegen könne der Begriff "Adresse" nicht anders ausgelegt werden.