Wenn Internetanbieter nicht die vertraglich zugesicherte Bandbreite liefern können, müssen Verbraucher zukünftig weniger zahlen. Ein neues Gesetz hilft ab Dezember dabei.
Es ist ein Ärgernis, das Verbraucher auf die Palme bringt: langsames Internet. Vor allem, wenn die Verbindung dem Vertrag zufolge eigentlich gut sein müsste. Ein frustrierendes Thema, bei dem es nun aber eine gute Nachricht für Verbraucher gibt: Im Dezember tritt eine Regelung im Telekommunikationsgesetz in Kraft, die die Position des Kunden gegenüber seinem Internetanbieter wesentlich verbessert.
Nach Nutzung einer App zur Internetmessung kann er seine Monatszahlung senken, sollte die Leistung mickriger sein als vertraglich zugesichert.
Verbraucherschützer begeistert vom Minderungsrecht
Für das neue Minderungsrecht müssen die Verbraucher die Desktop-App zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen - über das LAN-Kabel und nicht über das WLAN, weil beim kabellosen Zugriff auf das Festnetz-Internet Tempo verloren geht.
Verbraucherschützer sind begeistert vom neuen Minderungsrecht.
Für die Provider sei das ein sehr deutlicher Fingerzeig, dass sie Verträge realistisch beschreiben müssen und keine realitätsferne Werbeversprechen mehr machen dürfen.
Halbe Leistung - halber Preis
Der Anspruch besteht dem Gesetz zufolge bei "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen". Die Vertragszahlung ist "in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht". Heißt: Bekommt man nur die Hälfte der versprochenen Leistung, zahlt man nur die Hälfte des Preises.
Neu ist das Thema nicht. Schon jetzt können Verbraucher auf eine geringere Bezahlung pochen, wenn sie weniger bekommen als zugesichert. Das neue Minderungsrecht ist dennoch ein deutlich schärferes Schwert für den Verbraucher. Hat er das Messprotokoll der Breitbandmessung-App in der Hand und ist daraus eine mickrige Leistung erkenntlich, hat er künftig Anspruch auf Preisminderung. Mit dem Messprotokoll sollte er sich bei seinem Internetanbieter melden. Der muss dann reagieren.
Wichtig sind dabei häufige Messungen. Laut einem im September vorgelegten Entwurf einer Allgemeinverfügung, müssen die Nutzer an zwei verschiedenen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, greift das Minderungsrecht. Dies soll etwa auch der Fall sein, wenn die vereinbarte minimale Geschwindigkeit jeweils an zwei Messtagen unterschritten wird.
Das Minderungsrecht tritt am 1. Dezember in Kraft, die Nutzung der dafür geänderten Breitbandmessungs-App ist aber wohl erst zwei Wochen später möglich.
Anbieter erwarten "hohe Fehlerrisiken"
Und was sagen die Internetanbieter? Man werde das Minderungsrecht "vollumfänglich umsetzen", betont ein Vodafone-Sprecher, und nach Meldungen von Kunden "mit Hochdruck daran arbeiten, die versprochene Leistung zu liefern". Zugleich gibt er aber zu bedenken, dass das Messtool "hohe Fehlerrisiken" berge.
So müsse der Verbraucher für die Messung parallel laufenden Datenverkehr ausschalten - etwa WLAN-Verbindungen zum Handy oder zum Fernseher. Tut er das nicht, könnte die Bandbreite, die im Computer per LAN-Kabel ankommt und gemessen wird, niedriger sein als tatsächlich vorhanden.
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Zudem sei die Messung vor allem bei hohen Bandbreiten generell ungenau. Der Branchenverband VATM weist darauf hin, dass die im Netz üblichen Schwankungen nicht automatisch eine schlechtere Nutzungsmöglichkeit für den Verbraucher bedeuteten, etwa wenn der nur Mails downloade oder Videos auch bei geringerer Bandbreite ruckelfrei funktionierten.
"Nicht auf die Schwankungen kommt es an, sondern auf die Nutzbarkeit", sagt VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. Er ist aber überzeugt davon, dass die für Dezember erwarteten Messvorgaben der Netzagentur dem Rechnung tragen und auch den Bürgern nutzen werden.
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