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Urteil des EuGH : Vorratsdatenspeicherung: Worum es geht

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Nachdem lange ungewiss war, ob Telekommunikationsanbieter bestimmte Daten auf Vorrat speichern müssen, soll es jetzt Klarheit geben: Der EuGH wird am Dienstag darüber entscheiden.

Seit Jahren wird um die Vorratsdatenspeicherung gerungen. Heute soll der Europäische Gerichtshof entscheiden, welche Daten in welchem Umfang künftig für die Strafverfolgung gesammelt werden dürfen.

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Dass das Thema "Vorratsdatenspeicherung" nach wie vor politisch spaltet, ist spätestens seit einem Interview von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) Anfang September klar. In der "Zeit" machte sie deutlich, dass sie die Speicherung von Daten zur Kriminalitätsbekämpfung für unbedingt erforderlich hält. Dagegen hatte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) schon Ende 2021 gegenüber den Zeitungen der Funke Mediengruppe erklärt, er lehne die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab und wolle sie endgültig aus dem Gesetz streichen.

Anlasslose Speicherung von Daten - ist das rechtlich möglich?

Während die Politik sich also weiterhin uneins ist, wie es mit der Speicherung weitergehen soll, steht noch eine ganz andere Frage im Raum. Denn offen ist, ob die Vorratsdatenspeicherung überhaupt rechtlich möglich ist. Zwar gibt es schon seit Jahren ein deutsches Gesetz, das die Vorratsdatenspeicherung für eine bestimmte Zeit vorschreibt. Es bleibt allerdings unangewendet, weil seit den Klagen zweier großer Telekommunikationsanbieter die Möglichkeit besteht, dass der Europäische Gerichtshof die Regelung kippen wird.

Ob der EuGH das tatsächlich tut, wird sich heute entscheiden. Das Urteil ist jedenfalls nicht das erste in Sachen Vorratsdatenspeicherung. Denn auch die entsprechenden Regelungen anderer europäischer Länder waren schon Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Rechtsprechung des Gerichts war dabei immer eindeutig: Eine anlasslose, flächendeckende, präventive Speicherung von Daten auf Vorrat - das geht nicht.

Patrick Breyer (Piratenpartei) warnt vor der Vorratsdatenspeicherung: "Internetadressen sind wie unsere Finger- oder Fußabdrücke im Netz", sie machten die komplette Internetnutzung nachvollziehbar.

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Überwachung der Nutzer: Um welche Daten geht es konkret?

Das deutsche Gesetz schreibt Telekommunikationsanbietern vor, bestimmte Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer ohne konkreten Anlass zu sammeln und für eine bestimmte Zeit zu speichern.

Die Daten, um die es geht, sind Telefondaten und Daten über die Internetnutzung. Konkret geht es um den Zeitpunkt und die Parteien eines Telefonats oder versendeter SMS, um die Funkzelle, in der ein Handy währenddessen eingeloggt war und darum, mit welcher IP-Adresse eine Person in welchem Zeitraum im Internet gesurft hat. Damit soll den Sicherheitsbehörden ein Instrument an die Hand gegeben werden, mit dem sie Straftaten besser aufklären, aber auch präventiv bekämpfen können.

Lena Rohrbach, Amnesty-Expertin für Menschenrechte im digitalen Zeitalter, erklärt gegenüber Kulturzeit die möglichen Auswirkungen der VDS.

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Anlass für diese Gesetzgebung waren die Anschläge von New York und Madrid Anfang der 2000er Jahre. Mit einer Richtlinie wollte die EU ihre Mitgliedsstaaten dazu bringen, entsprechende nationale Regelungen zu schaffen, um Gefahren für die Nationale Sicherheit abzuwenden und schwere Kriminalität zu bekämpfen. Diese Regelungen hat der Europäische Gerichtshof nach und nach überprüft. Ergebnis war meist die Einschränkung der jeweiligen nationalen Regelungen.

Wie könnte der Europäische Gerichtshof entscheiden?

Einen Hinweis darauf, wie das für Dienstagvormittag erwartete Urteil ausfallen könnte, gibt eine Entscheidung des EuGH von April dieses Jahres. In dem Fall hatte das Gericht über das irische Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entschieden und erneut festgestellt: Die allgemeine und anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist grundsätzlich nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Daten, die verraten, wo man sich mit dem Handy aufgehalten, telefoniert oder geschrieben hat, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn klar ist, dass es sich um eine gefährliche Person handelt oder es um einen Ort geht, an dem die Kriminalitätsrate sehr hoch ist. Lediglich IP-Adressen, so hat der EuGH schon 2020 entschieden, dürfen auch anlasslos gespeichert werden.

Daher scheint es mehr als wahrscheinlich, dass der EuGH auch mit seiner Entscheidung zum deutschen Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung seine bisherige Linie fortführen wird. Es hätte in diesem Fall in seiner jetzigen Form keinen Bestand. Die Bundesregierung müsste dann die Vorgaben des EuGH in einem möglichen neuen Gesetz beachten.

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