In manchen Banken und Sparkassen muss man mittlerweile auch für Geldabheben am Schalter extra bezahlen. Auch für den BGH ist diese Praxis akzeptabel.
Quelle: Angelika Warmuth/dpa
Banken und Sparkassen dürfen fürs Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr kassieren. Diese darf aber nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Das entschieden die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH). (Az. XI ZR 768/17)
Seit 2009 durfte bereits für jeden Zahlungsdienst ohne Einschränkung ein Entgelt verlangt werden. Die Rechtslage hatte sich damals geändert. Das setzten die Richter in Karlsruhe mit ihrem Urteil nun um.
Teilerfolg der Klage
Die Institute müssten die Kosten nachweisen, allgemeine Personal- oder Mietkosten könnten nicht miteinberechnet werden. Damit hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs teilweise Erfolg. Der BGH begründet sein Urteil mit dem Dienstleistungsgesetz von 2009, das eine Gebühr für Banken-Dienstleistungen grundsätzlich zulässt. Die erhobenen Gebühren seien aber begrenzt, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Eine Preisregelung sei nicht rechtens, "wenn das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die der Bank entstehen."
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beanstandet, dass die Sparkasse Günzburg in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Serviceleistungen am Bankschalter eine Gebühr festlegte, zusätzlich zur monatlichen Grundgebühr. Bei dem günstigeren Basis-Girokonto verlangte die Sparkasse zwei Euro pro Abhebung oder Einzahlung, beim sogenannten Giro-Komfortkonto mit höherer Grundgebühr einen Euro. Diese Unterschiede seien ein Hinweis darauf, dass die Gebühren möglicherweise nicht den entstandenen Kosten entsprächen, erklärte der BGH nun. Er verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht München.