In Restaurants, Hotels und anderen Einrichtungen gilt seit heute bundesweit 3G: Hinein kommt, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Doch es gibt Ausnahmen. Fragen und Antworten.
Warum gilt 3G nicht im Supermarkt?
Während die Schlangen vor Restaurants künftig länger werden dürften, weil jeder ein Zertifikat vorzeigen muss, kann man den Supermarkt weiter einfach so betreten. Dass das so ist, hat verfassungsrechtliche Gründe.
Die Regierungen sind bei der Formulierung der Corona-Regeln nicht frei. Wenn der Staat einen Testnachweis verlangt, um eine Einrichtung zu betreten oder an einer Veranstaltung teilzunehmen, bedeutet das einen Eingriff in ein wichtiges Grundrecht: die allgemeine Handlungsfreiheit von Bürgerinnen und Bürgern.
Das Grundgesetz setzt solchen staatlichen Eingriffen Grenzen. Eine zentrale Vorgabe der Verfassung: Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Sie dürfen die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger nicht unangemessen beschränken.
Die schärferen Corona-Regeln gelten seit Montag bundesweit.
Grundversorgung - was zählt dazu?
Das ist auch der Grund, warum 3G in solchen Bereichen nicht gilt, die wichtig für die Grundversorgung sind. Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Lebens im Supermarkt zu besorgen, muss uneingeschränkt - also ohne Test - möglich bleiben. Das gilt auch für die Mobilität. Mit Bus und Bahn von A nach B zu kommen, ist ein so grundlegendes Bedürfnis, dass der Staat hier keine Testpflicht anordnet.
Für andere Dienstleistungen wie zum Beispiel das Haareschneiden beim Friseur gilt die 3G-Regel hingegen. Zwar ist auch das Frisieren eine wichtige Versorgungsleistung, jedoch kaum vergleichbar mit dem Einkauf von Lebensmitteln. Gleichzeitig besteht bei körpernahen Dienstleistungen ein höheres Infektionsrisiko, weil Abstandhalten nicht möglich ist.
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Warum sind religiöse Veranstaltungen ausgenommen?
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen unterfallen der 3G-Regel nicht. Der Grund dafür liegt ebenfalls in der Verfassung. Wenn der Staat Vorgaben macht, die sich auf die Religionsausübung auswirken, muss er besonders sensibel sein. Denn er greift damit in das Recht ein, die eigene Religion frei auszuüben.
Die Religionsfreiheit schützt nicht nur jeden Einzelnen. Auch den Religionsgemeinschaften steht dieses Grundrecht zu. Grundsätzlich dürfen sie sich selbst organisieren. Dazu gehört auch das Recht, selbst zu entscheiden, welche Regeln in Kirchen, Synagogen oder Moscheen gelten.
Was der Staat aber wohl darf: die Kirchen und Religionsgemeinschaften verpflichten, mit eigenen Regeln für Infektionsschutz zu sorgen.
Wo sind die genauen Bedingungen geregelt?
Nachdem Bund und Länder sich abgestimmt hatten, war es an den Landesregierungen, die neuen Corona-Vorgaben zu formulieren. In den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer ist genau geregelt, für welche Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten 3G gilt und welche ausgenommen sind.
Samuel Kirsch ist Rechtsreferendar in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
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