Viele im Internet gekaufte Produkte werden wieder zurückgesendet. Bei unhandlichen Produkten muss sich jedoch nicht in jedem Fall der Käufer um den Rücktransport kümmern.
Quelle: Christian Charisius/dpa
Verbraucher müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt selbst zurücksenden. Wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, erklärten die Richter (Rechtssache C-52/18).
Letztlich komme es aber auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an, urteilte das Gericht. Auslöser für das Verfahren war ein mangelhaftes, großes Partyzelt.
Die obersten EU-Richter befassten sich mit einem Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt - Ausmaße: fünf mal sechs Meter - gekauft. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma bestritt die Mängel.
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren nach Luxemburg verwiesen. Es hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als nicht vertragsgemäß herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann.