Knapp eine Woche vor der Europawahl hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag der Partei Volt Deutschland der BPB untersagt, ihr Angebot in seiner jetzigen Form zu betreiben.
Der sogenannte Wahl-O-Mat darf nach einem Gerichtsurteil vorerst nicht weiter betrieben werden. Das Verwaltungsgericht Köln verbot der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) in Bonn, das Internetangebot zum Vergleich von Positionen verschiedener Parteien in seiner derzeitigen Form zu betreiben (- Az.: 6 L 1056/19). Es gab damit einem Antrag der Partei Volt Deutschland statt.
Das Gericht begründete den Schritt damit, dass man auf der Seite seine politischen Auffassungen nur mit dem Programm von bis zu acht Parteien abgleichen könne. Das sei eine Benachteiligung kleinerer und unbekannterer Parteien. Der Anzeigemechanismus verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Wahl-O-Mat versteht sich als Entscheidungshilfe
Auf der Seite www.wahl-o-mat.de/europawahl2019 kann man seine Antworten auf verschiedene politische Fragen mit den Positionen von bis zu acht Parteien abgleichen lassen. Ein Prozentwert zeigt den Grad der Übereinstimmung an.
Der Wahl-O-Mat versteht sich als Entscheidungshilfe vor allem für junge Wähler und soll zu einer höheren Wahlbeteiligung beitragen. Inzwischen sei die Nutzung zum "demokratischen Volkssport" geworden, hatte der Präsident der Bundeszentrale, Thomas Krüger, kürzlich in Berlin gesagt. Nach Angaben der Zentrale wurde der Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2017 knapp 15,7 Millionen Mal gespielt.