"Crowdworker" übernehmen kleine Jobs, bieten ihre Dienste etwa über Internetplattformen an. Sie sind jedoch nicht dort angestellt, entschied ein Gericht.
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Sogenannte "Crowdworker" sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde aber die Revision zugelassen.
In erster Instanz war die Klage ebenfalls abgewiesen worden. "Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten", entschied nun auch die zweite Instanz.
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"Crowdworker" sind keine Angestellten
Wer regelmäßig für eine Crowdworking-Plattform arbeitet, wird dadurch nicht zum Arbeitnehmer. Das entschied heute das Landesarbeitsgericht München.