Die europäischen Regeln zur Kontrolle und Abwicklung maroder Banken seien unrechtmäßig, meinen Kritiker. Am Dienstag entscheidet darüber das Bundesverfassungsgericht.
Aus der Bankenkrise der Jahre 2007 bis 2010 zog die Politik Konsequenzen: Sparer und Steuerzahler sollen geschützt werden, wenn Finanzinstitute ins Wanken geraten. Jetzt gibt es europaweit schärfere Bestimmungen, damit die Banken vorsichtiger mit Geld umgehen. Und es gibt eine Behörde, die das Krisenmanagement übernimmt, wenn eine Bank ins Trudeln kommt.
Früher waren einzelne Institute, deren Pleite einen Flächenbrand hätte auslösen können, nur durch staatliche Garantien zu retten – etwa die Hypo Real Estate in Deutschland. Künftig sollen möglichst keine Steuergelder mehr für die Rettung von Banken aufs Spiel gesetzt werden. Die Bankenunion steht derzeit auf zwei Beinen: Aufsicht und Abwicklung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen untersucht.
EZB als Kontrollinstanz
Für die Aufsicht über die meisten Banken sind nationale Behörden zuständig. Anders sieht es bei 114 besonders wichtigen Banken aus: Sie unterliegen der Kontrolle der Europäischen Zentralbank (EZB). Das ist einer der Punkte, die der Berliner Jurist und Finanzwissenschaftler Markus Kerber und seine Mitstreiter mit ihrer Verfassungsbeschwerde angreifen: Sie berufen sich darauf, dass die europäischen Verträge nur die Übertragung "besonderer Aufgaben" bei der Bankenkontrolle auf die EZB erlauben.
Im Hinblick auf die Großbanken habe die Zentralbank aber die komplette Kontrolle übernommen. Das sei nicht nur unrechtmäßig, sondern vertrage sich auch nicht mit der gebotenen Neutralität einer Notenbank, die sich auf die Sicherung des Geldwerts zu konzentrieren habe.
Sicherung des Zahlungsverkehrs
Auch das zweite Bein der Bankenunion, der sogenannte Abwicklungsfonds für Pleitebanken, steht in der Kritik. Er wird von einer unabhängigen EU-Behörde in Brüssel gemanagt, untersteht also nicht der EZB. Seine Aufgabe: Er soll zumindest vorübergehend die Funktionsfähigkeit einer Krisenbank sichern, damit nicht tausende von Firmen und Privatleuten plötzlich ohne funktionierendes Bankkonto dastehen.
Wenn ein öffentliches Interesse daran besteht, den Zahlungsverkehr aufrechtzuerhalten, darf der europäische Abwicklungsfonds dafür Geld zur Verfügung stellen – allerdings erst, nachdem Anteilseigner und Gläubiger der Bank zur Kasse gebeten wurden. Sie müssen für acht Prozent der Bilanzsumme geradestehen. Guthaben bis zu 100.000 Euro sind dabei ausgenommen. "Abwicklung" heißt nicht notwendig Schließung – es kann auch bedeuten, dass eine Bank verkauft oder dass sie bis zu einem späteren Verkauf vorübergehend weitergeführt wird.
3.500 Banken zahlen Beiträge
Der Abwicklungsfonds speist sich aus Beitragszahlungen der Banken. Sollten die Mittel nicht reichen, darf er vielleicht später einmal Kredite aus dem sogenannten "Euro-Rettungsschirm" ESM in Anspruch nehmen, für die schlimmstenfalls der Steuerzahler geradestehen müsste. Das wurde allerdings noch nicht verbindlich beschlossen. Auch einen staatlich kontrollierten Einlagensicherungsfonds zur Absicherung von Sparguthaben gibt es noch nicht – hier trat vor allem Deutschland auf die Bremse.