Wer seine Immobilie verkauft und das Darlehen vorzeitig kündigt, wird meist mit einer Vorfälligkeitsentschädigung bestraft. Mit Minuszinsen kann sie so hoch ausfallen, wie nie.
Kreditinstitute dürfen von ihren Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) für den entgangenen Zinsgewinn verlangen, wenn diese einen Kredit früher als geplant zurückzahlen. So billigt es der Bundesgerichtsgerichtshof. Die Berechnung soll fair und transparent sein, das verlangt die EU mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (seit 2016). Doch an der vielkritisierten Berechnungsmethode hat sich nichts geändert. Und die Minuszinsen stellen die Kunden bei der vorzeitigen Darlehnsauflösung jetzt vor noch größere Probleme.
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Bisherige Methode nicht mehr rechtskonform
Die Höhe der VFE kennt keine Deckelung. Durch den Minuszins besonders bitter, denn bei der Berechnungsmethode sind fiktive Annahmen erlaubt. Danach könnte das vorzeitig zurückerhaltene Darlehensgeld von den Banken in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden, auch wenn diese mit Minuszinsen gehandelt werden. Für den Kunden wird durch diese fiktive Rechnung der Abstand zwischen dem geschuldeten Zinssatz und dem fiktiven Minuszins immer größer - und damit die VFE noch höher. Doch mehr als den tatsächlichen Verlust darf der Kreditgeber nicht verlangen. Das verbietet das EU-Recht streng, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und fordert:
"Wir brauchen transparente und rechtskonforme Berechnungsverfahren, wenn Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen sollen. Die heute eingesetzten Berechnungsverfahren bieten aus Sicht des VZBV beides nicht", sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt.
Keine Änderung in Sicht
Eine neue Berechnungsmethode wurde dem zuständigen Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bereits vorgelegt. Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentralen stellte beide Ergebnisse gegenüber. Danach fällt die Entschädigung bei der neuen Methode zu 33 Prozent niedriger aus als bei der derzeitig verwendeten.
Der Sprecher des BMJV verweist lediglich auf das Gesetz, wonach dem Kreditgeber eine angemessene und objektive Entschädigung zustehe. Zudem habe der Gesetzgeber die Transparenzanforderungen erhöht: "Der Darlehensgeber muss bei Abschluss (…) klar und verständlich die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag angeben (…). Fehlen diese Angaben, wird eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet, § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB."
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"Verhandlungs-Joker" zücken
Solange sich an der Berechnungsmethode nichts ändert, rät die Kanzlei von Gansel Rechtsanwälte für Verträge ab März 2016 den "Verhandlungs-Joker" zu zücken. Denn wurde bei Vertragsabschluss nicht richtig aufgeklärt, kann zwar der Vertrag nicht rückgängig gemacht, aber die VFE insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden.
Die Kanzlei Gansel habe 250 Darlehensverträge untersucht. Leidlich drei enthielten korrekte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. "Was zuerst nach einigen Einzelfällen aussah, stellte sich im Laufe unserer Auswertungen als weit verbreiteter Fehler in Kreditverträgen heraus", sagt Dr. Timo Gansel, Inhaber der Kanzlei.Darlehensvertrag prüfen lassen
Wer eine VFE zahlen muss, soll prüfen lassen, ob nach der zulässigen Methode korrekt gerechnet wurde, raten Verbraucherschützer. Rechtsanwalt Gansel empfiehlt zudem den Vertrags-Check, der bei fehlender Aufklärung über die Berechnung der VFE Chancen birgt. Seiner Schätzung nach sind seit 2016 circa fünf Millionen Darlehensnehmer betroffen, die vorzeitig ihren Vertrag beenden wollen und mit unberechtigten Zahlungsforderungen konfrontiert werden. Die Kanzlei sei bereits in 20 Fällen erfolgreich gewesen.
Die Verbraucherzentralen verlangen circa 70 Euro für die Berechnungsprüfung. Wer sich an einen Rechtsanwalt wendet, sollte zuvor unbedingt die Kosten klären.
Claudia Krafczyk ist Redakteurin beim ZDF-Verbrauchermagazin Wiso.
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