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Bundesverwaltungsgericht : Ab wann müssen Autofahrer zur MPU?

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Alkohol am Steuer wird streng bestraft. Doch nicht immer folgt eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU. Über die Grenzen urteilt jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

Der 12. November 2016 - dieses Datum wird der inzwischen 55-jährige Kläger nie mehr vergessen. Er hat viel getrunken, hält sich für fahrtüchtig, setzt sich ans Steuer. Und gerät um 2:40 Uhr prompt in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Die Beamten haben den Verdacht des Alkoholkonsums.

Dem Kläger, der nicht genannt werden möchte, wird Blut entnommen - 1,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) das Ergebnis. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Mann im Straßenverkehr ein unbeschriebenes Blatt, ein klassischer Ersttäter.

Führerschein ist weg und dann die Überraschung

Klar, der Führerschein ist erst mal weg, wie bei Tausenden Autofahrern jedes Jahr. Das Amtsgericht erlässt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, eine Geldstrafe die Konsequenz. Den Führerschein kann er erst nach neun Monaten wieder beantragen. Das macht er, doch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hat jetzt detaillierte Fragen zu seinem Alkoholkonsum, die eine MPU ausräumen soll.

Erst nach einer positiven MPU wolle man den Führerschein wieder erteilen. Der Mann schaltet einen Anwalt ein. Denn: Nach der Fahrerlaubnisverordnung ist eine MPU erst dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille und mehr geführt wurde - hier waren es aber 1,3.

Der Anwalt legt Widerspruch ein, doch erfolglos: Da der Kläger bei der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei bei der festgestellten BAK von 1,3 Promille eine gewisse Gewöhnung an Alkohol in der Vergangenheit belegt, argumentiert die Behörde. Beim Kläger lägen also "sonstige Tatsachen" vor, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten und eine MPU rechtfertigten.

Im sächsischen Döbeln holt Nikola Turkalj eine Bekannte mit dem Auto vom Krankenhaus ab, beide tragen zum Schutz vor Corona eine Maske. Auf der Fahrt wird er geblitzt und soll nun 88,50 Euro Bußgeld zahlen. Der Vorwurf: Er habe sich absichtlich vermummt.

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Die Richter urteilen unterschiedlich

Der Kläger zieht vor Gericht. In erster Instanz gibt das Verwaltungsgericht (VG) der Behörde Recht - bei einer BAK zwischen 1,3 bis 1,6 Promille gäbe es einen Graubereich. Wer diesen erreiche, habe eine deutliche Alkoholgewöhnung. Und weiter:

Das Fehlen von Ausfallerscheinungen belege ein abnormes Trinkverhalten.
Begründung des Verwaltungsgerichts

Eine MPU sei vor der Führerscheinneuerteilung erforderlich, so das Gericht.

In zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) bekommt dagegen der Kläger Recht. Allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt reiche nicht aus, um "sonstige Tatsachen" im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung zur Rechtfertigung einer MPU zu begründen.

Eine isolierte Alkoholfahrt unter 1,6 Promille genüge ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen und ergo eine MPU anordnen zu können so der VGH. Der Kläger müsse den Führerschein ohne weitere Auflagen zurückbekommen.

Wie sieht das Deutschlands oberstes Verwaltungsgericht?

Dagegen legte die unterlegene Behörde Revision ein, die nun grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt und entschieden wird. Kernfrage: Was gilt bei einmaligen Trunkenheitsfahrten unter 1,6 Promille für eine Anordnung der MPU? Eine Entscheidung, die am Mittwoch mit Spannung nicht nur von allen Führerscheinstellen hierzulande erwartet wird, sondern von ganz Autodeutschland. Und natürlich besonders vom Kläger, der inzwischen seit knapp fünf Jahren keinen Führerschein mehr hat.

Christoph Schneider ist Mitabeiter der ZDF-Redaktion Recht & Justiz.

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