Gegen einen 100-jährigen früheren Wächter des KZ Sachsenhausen hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin Anklage erhoben. Zuletzt gab es in ähnlichen Fällen mehrere Urteile.
Die Staatsanwaltschaft im brandenburgischen Neuruppin hat gegen einen hundertjährigen ehemaligen Wachmann des Konzentrationslagers Sachsenhausen Anklage wegen Beihilfe zum Mord in 3.518 Fällen erhoben.
Die Behörde bestätigte am Montag einen entsprechenden Bericht des "Norddeutschen Rundfunks" (NDR). Der Mann soll demnach zwischen 1942 und 1945 im Konzentrationslager Sachsenhausen "wissentlich und willentlich" an der Ermordung von Lagerinsassen mitgewirkt haben. Er habe bis 1945 dem Wachbataillon des Lagers angehört.
Sollte das hohe Alter der Angeklagten eine Rolle spielen?
Die Staatsanwaltschaft hält den Mann trotz seines hohen Alters für verhandlungsfähig. Das Landgericht Neuruppin muss nun entscheiden, ob es die Anklage zulässt.
Im KZ Sachsenhausen waren zwischen 1936 und 1945 nach Angaben der dortigen Gedenkstätte mehr als 200.000 Menschen inhaftiert. Zehntausende Häftlinge kamen dort durch Hunger, Krankheiten, Zwangsarbeit, medizinische Versuche und Misshandlungen um oder wurden Opfer systematischer Vernichtungsaktionen.
Der Vizepräsident des Internationalen Auschwitz Komitees, Christoph Heubner, sagte über die Anklage des ehemaligen KZ-Wachmannes: "Für die hochbetagten Überlebenden der deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager ist auch dieser Prozess ein wichtiges Beispiel dafür, dass die Gerechtigkeit kein Verfallsdatum kennt."
Wie kann Schuld nachgewiesen werden?
Eine Strafverfolgung wegen NS-Verbrechen ist in Deutschland nur noch wegen Mordes oder Beihilfe dazu möglich, andere denkbare Vorwürfe wie Freiheitsberaubung oder Körperverletzung sind verjährt. Seit dem Urteil gegen den KZ-Aufseher John Demjanjuk 2011 besteht die Justiz nicht mehr auf den oft unmöglichen Nachweis individueller Schuld.
Der Wachdienst in einem NS-Konzentrationslager allein reicht aber nicht aus. Nur bei Todes- und Vernichtungslagern, deren Zweck die systematische Tötung sämtlicher Gefangener war, gilt nach deutschen Rechtsprechung bereits die Zugehörigkeit zur Wachmannschaft auch ohne konkretere Tatnachweise als Mordbeihilfe.
Entlang dieser Linie fällten deutsche Gericht zuletzt mehrere Urteile gegen frühere SS-Wachmänner, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Praxis höchstrichterlich. Die Urteile betrafen aber Einsätze in den Vernichtungslagern Auschwitz-Birkenau und Stutthof. Die Angeklagten wurden dabei jeweils wegen Beihilfe zu Mord in tausenden Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.