Die nachträgliche Wärmedämmung des Hauses darf ins Grundstück des Nachbarn ragen. Solche Vorschriften der Länder sind, schon wegen des Klimaschutzes, erlaubt, so der BGH.
Wer nachträglich seinen Altbau an der Grundstücksgrenze dämmt, darf damit ein klein wenig in den Garten des Nachbarn ragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines Kölner Nachbarschaftsstreits.
Regelungen der Länder im Sinne des Klimaschutzes
Neubauten müssten allerdings so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte zugleich klar: Länder dürfen im Sinne des Klimaschutzes die nachträgliche Wärmedämmung mit eigenen Vorschriften regeln (Az. V ZR 115/20). Mit der energetischen Gebäudesanierung solle Energie eingespart werden; das liege im allgemeinem Interesse.
In Köln hatten sich Nachbarn wegen der geplanten Außendämmung eines Mehrfamilienhauses, das direkt an der Grundstücksgrenze steht, in die Haare bekommen.
Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht muss der Nachbar den Überbau dulden, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung anders nicht mit vertretbarem Aufwand machbar ist und wenn die Überbauung sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Alles Überragende unter 25 Zentimetern ist demnach in Ordnung.
Vergleichbare Regelungen gibt es nach Angaben des BGH in den Nachbargesetzen vieler Bundesländer, darunter in Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Berlin.
Landesrechtliche Regelungen zur Wärmedämmung erlaubt
"Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, ist gegeben", stellten die Karlsruher Richter nun fest.
Landesrecht dürfe Beschränkungen vorsehen, selbst wenn es eine ähnliche Bundesregelung gibt. Voraussetzung sei, dass diese an einen "anderen Tatbestand" anknüpften und die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleibe.
Bei landesrechtlichen Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung, die einen vorsätzlichen Überbau erlauben, sei dies der Fall. Sie setzen dem BGH zufolge voraus, dass die Dämmung eines an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes im Nachhinein wegen neuer öffentlich-rechtlicher Zielvorgaben oder moderner Baustandards nötig wurde.
Frage des Aufwands ist das Kriterium
Damit war die Revision eines Eigentümers gegen ein Urteil des Landgerichts Köln erfolgreich, das die Landesvorschrift als verfassungswidrig eingestuft hatte. Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts, das den Überbau nach Landesrecht erlaubt, wird wieder hergestellt.
Ein Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, dass die Wärmedämmung des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Mehrfamilienhauses von innen nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden könne.
Die Nominierten haben ein neuartiges Dämmsystem geschaffen, mit dem sich die energetische Sanierung enorm beschleunigen lässt.
Erhöhtes Streitpotenzial an Grundstücksgrenzen
Angesichts der Klimaschutzziele der Politik könnten solche Nachbarstreits künftig häufiger vorkommen, schätzt Beate Heilmann, die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Das sieht auch Axel Gedaschko so, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Er verweist darauf, dass insbesondere wenig oder nicht gedämmte Gebäude nun eine neue Dämmhülle bekommen müssen. "Wenn es um grenzüberschreitende Wärmedämmung geht, besteht bei immer höheren Dämmdicken - wie bei vielen anderen Nachbarschaftskonflikten, wenn es um Grundstücksgrenzen geht - ein erhöhtes Streitpotenzial."
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