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BGH-Urteil zu Provisionen : Politiker dürfen Maskendeal-Gelder behalten

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Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen CSU-Politiker die Millionen-Provisionen aus den Corona-Maskendeals behalten. Es läge keine Bestechlichkeit vor, so das Gericht.

Bayern, München: Der ehemalige CSU-Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein sitzt zu Beginn der Sitzung des Maskenausschusses im bayerischen Landtag auf seinen Platz. Archivbild
Georg Nüßlein war im Zuge der Maskenaffäre aus der CSU ausgetreten. (Archivbild)
Quelle: Peter Kneffel/dpa

Die bayerischen Politiker Alfred Sauter und Georg Nüßlein dürfen die Millionen-Provisionen für die Beschaffung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie behalten. Derartige Aktivität von Politikern falle nicht unter das Verbot der Bestechung oder Bestechlichkeit von Mandatsträgern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Damit verwarf das Gericht letztinstanzlich die Beschwerden der Münchner Generalstaatsanwaltschaft. (Az.: StB 7-9/22)

Die CSU-Politiker Alfred Sauter und Georg Nüßlein stehen heute vor einem Untersuchungsausschuss des bayrischen Landtags – sie sollen im Jahr 2020 Geld für die Vermittlung von Masken-Geschäften bekommen haben.

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Beim CSU-Landtagsabgeordneten Sauter hatte sie 1,24 Millionen, bei seinem ehemaligen Parteikollegen und Bundestagsabgeordneten Nüßlein 660.000 Euro beschlagnahmt. Sie hatten das Geld für ihre Dienste als Gewinnbeteiligung erhalten.

Haftbefehl gegen Unternehmer bleibt aufgehoben

Nüßlein war nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe aus der CSU ausgetreten, Sauter wurde zum Rückzug aus seinen Parteiämtern gedrängt, gehört aber dem bayerischen Landtag weiterhin an.

Auch der Haftbefehl gegen den Unternehmer, dem sie bei dem mehr als 60 Millionen Euro schweren Verkauf der Masken an das bayerische Gesundheitsministerium, das Bundesinnenministerium und das Bundesgesundheitsministerium geholfen hatten, bleibt aufgehoben.

BGH: Gerichten die Hände gebunden

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei Politikern nur die Annahme von Gegenleistungen für Handlungen "bei der Wahrnehmung des Mandates" strafbar, also etwa bei Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder in der Fraktion, befanden die Richter des 3. Strafsenats.

Dass Abgeordnete außerhalb der politischen Arbeit ihren Einfluss geltend machten, werde vom Paragrafen 108e des Strafgesetzbuchs nicht erfasst. "Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will", erklärte der BGH. Den Gerichten seien sonst die Hände gebunden.

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