EuGH entscheidet: Gelten Urlaubstage auch in Quarantäne?

    Ein Fall für den EuGH:Gelten Urlaubstage auch in Quarantäne?

    von Christoph Schneider
    16.08.2022 | 17:35
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    Krank im Urlaub: Man meldet sich beim Arzt, wird krankgeschrieben und die Urlaubstage gelten als nicht genommen. Was aber, wenn man in Quarantäne musste und nicht erkrankt?

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    Es ist immer ärgerlich, wenn man im Urlaub erkrankt. Doch was passiert, wenn man im Urlaub zwar in Quarantäne muss, aber nicht erkrankt?
    Quelle: Imago

    Eigentlich hatte er sich gefreut, ein Schlosser aus NRW. Im Oktober 2020 hatte er in seinem Betrieb acht Tage Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen. Doch ausgerechnet in dieser Zeit hatte er Kontakt zu einem Covid-19-Infizierten. Damals ordneten die Behörden noch eine häusliche Quarantäne für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten an. Auch im Falle des Schlossers wurde für ihn daher häusliche Quarantäne angeordnet. Genau über diese acht Urlaubstage.
    Der Schlosser informierte daraufhin seinen Arbeitgeber über die angeordnete Quarantäne und verlangte die Gutschreibung der acht Urlaubstage. Am Ende erkrankte der Mann nicht an Corona, wurde deswegen auch nicht durch einen Arzt krankgeschrieben. Und sein Betrieb lehnte eine Gutschrift der Urlaubstage ab.

    Quarantäne im Urlaub nicht gesetzlich geregelt

    Der Fall geht durch mehrere Gerichtsinstanzen. Der Schlosser argumentiert: Ebenso wie im Fall einer Erkrankung während des Urlaubs stehe die angeordnete Quarantäne seiner Erholung entgegen. Denn er könne freie Zeit nicht nach Belieben einteilen, sei an seine Wohnung gebunden.
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    Das Arbeitsgericht gab zunächst der Firma Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) hingegen urteilte zugunsten des Schlossers. Begründung:
        

    Die Anordnung einer Quarantäne steht einer freien selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraumes diametral gegenüber, unabhängig davon, wie der einzelne Betroffene diese persönlich empfindet.

    Urteil des Landesarbeitsgerichts

    Das Problem ist, dass die gesetzlichen Regelungen, die in diesem Fall greifen, nur von einer ärztlichen Krankschreibung im Urlaub ausgehen. Dazu heißt es im Bundesurlaubsgesetz in § 9: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."

    Corona-Quarantäne keine Krankschreibung

    Wie aber darf nun diese Vorschrift ausgelegt werden - eher weit, so wie es das LAG getan hat. Oder eng, wie das Arbeitsgericht es getan hat, d.h.: Quarantäne ist keine Krankschreibung. Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die Regelung nach dem Wortlaut eigentlich eng auszulegen.
    Doch was sagt dazu die europäische Arbeitszeitrichtlinie, fragen die höchsten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter und legen den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Kernfrage: Ist aus dem Europarecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten, einem Arbeitnehmer Urlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete Quarantäne einzuhalten hatte?  

    Entscheidung des EuGH 2023

    Mit Spannung wird erwartet, wie der EuGH die gestellten Vorlagefragen beantwortet. Mit einer Entscheidung des Europagerichts wird frühestens in der ersten Jahreshälfte 2023 gerechnet.
    Nach Beantwortung der Fragen wird sich dann das BAG wieder mit dem Fall befassen und abschließend entscheiden - vielleicht noch im kommenden Jahr.
    Christoph Schneider ist Redakteur in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz

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