Das Coronavirus hat auch die Urlaubszeit fest im Griff. Welche Rechte haben Pauschalreisende, wenn sich Covid-19 an ihrem Urlaubsort rasant ausbreitet?
Die Rechte von Pauschalreisenden richten sich danach, ob sich die Corona-Fälle am Urlaubsort schon vor Reiseantritt oder erst während des Urlaubs häufen. Zum Begriff: Eine Pauschalreise liegt nur dann vor, wenn zumindest zwei Reiseleistungen zusammen gebucht oder auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt werden, zum Beispiel Flüge und Hotel.
Vor Beginn der Reise gilt stets: Wer Urlaub gebucht hat, muss die Reise nicht antreten. Der Rücktritt vom Reisevertrag kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Im Falle des Rücktritts muss der Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Jedoch kann er grundsätzlich eine angemessene Entschädigung, die sogenannte Stornogebühr, verlangen.
Wenn sich der Urlaubsort zum Hotspot entwickelt
Die Entschädigung muss ausnahmsweise nicht gezahlt werden, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" auftreten, die den Ablauf der Reise oder den Weg dorthin erheblich beeinträchtigen.
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Reisewarnung für drei spanische Regionen
Bislang stand in der EU nur Luxemburg auf der RKI-Liste der Risikogebiete. Jetzt kommen drei Regionen in Spanien hinzu. Für Urlauber ist das nicht unerheblich.
Der Ausbruch einer Pandemie ist ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand. Wer die Reise wegen steigender Infektionszahlen am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe storniert, muss daher grundsätzlich keine Stornogebühr bezahlen.
Buchung vor Ausbruch der Pandemie
Wer beispielsweise seinen diesjährigen Sommerurlaub an den österreichischen Wolfgangsee im vergangenen Jahr gebucht hat, kann ohne finanzielle Nachteile vom Reisevertrag zurücktreten; denn dort sind aktuell vermehrt Infektionen mit dem Coronavirus aufgetreten. Mit dem Ausbruch einer Pandemie konnte zum Buchungszeitpunkt schließlich niemand rechnen.
Buchung nach Ausbruch der Pandemie
Was ist aber, wenn man vor wenigen Wochen eine Pauschalreise an den Wolfgangsee gebucht hat, die in Kürze beginnen soll? Ob man den Reisevertrag auch in diesem Fall stornieren kann, ohne dem Reiseveranstalter eine Stornogebühr zahlen zu müssen, ist durch die Gerichte noch nicht geklärt.
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Wo in Europa Sommerurlaub möglich ist
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Für die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornogebühr spricht, dass der Urlaubswillige im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass weltweit ein sehr dynamisches Virus grassiert, es immer wieder neue Hotspots gibt und auch das Urlaubsziel ein solcher werden kann. Das Szenario ist somit vorhersehbar.
Gegen diese Sichtweise spricht jedoch, dass der Gesetzgeber gerade die Vorsehbarkeit solcher außergewöhnlicher Umstände 2018 aus dem Gesetz gestrichen hat.
Empfehlungen für die Buchung
Aufgrund der unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, derzeit auf zweierlei zu achten. Erstens: besser eine Pauschalreise statt eine Individualreise buchen. Zweitens: vertraglich vereinbaren, dass bei vermehrten Corona-Ausbrüchen am Reiseziel und in dessen Umgebung oder bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts keine oder nur eine sehr geringe Entschädigung an den Veranstalter zu zahlen ist.
Die Rechtslage nach Reiseantritt
Wenn man sich schon am Urlaubsort befindet und plötzlich in der unmittelbaren Umgebung die Zahl der Corona-Infizierten stark ansteigt, muss man die Situation nicht bis zum Ende der geplanten Reisezeit „aussitzen“. Wer in einer solchen Situation schnellstmöglich zurück nach Hause möchte, kann den Pauschalreisevertrag ohne vorherige Fristsetzung kündigen.
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Der Reiseveranstalter darf den gezahlten Reisepreis für bereits erbrachte und noch zu erbringende Reisebestandteile, wie etwa Hin- und Rückflug, behalten. Aber: Für vertragliche Leistungen, die Urlauber aufgrund des Abbruchs nicht mehr in Anspruch nehmen können, muss der Veranstalter Ersatz leisten.
So muss der Anbieter den Urlauber nach der Kündigung des Reisevertrages – soweit die Beförderung im Vertrag enthalten ist – so schnell wie möglich mit einem gleichwertigen Verkehrsmittel zu dem Ort bringen, an dem die Reise begonnen hat. Außerdem muss er dem Urlauber bis zur Abreise eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Kosten hierfür hat der Veranstalter zu tragen.
Stornoregelungen für Risikogebiete
Spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, können Pauschalreisende - jedenfalls bei Buchung vor Pandemieausbruch - grundsätzlich vom Reisevertrag zurücktreten, ohne eine Stornogebühr zahlen zu müssen. Dies gilt auch, wenn am Urlaubsziel noch kein Hotspot entstanden ist. Denn eine Stornogebühr fällt bereits dann nicht an, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Corona-Ausbruchs am Urlaubsort besteht.
Indiz für eine solche Wahrscheinlichkeit ist - neben der amtlichen Reisewarnung - auch ein Hinweis der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder des Robert-Koch-Instituts (RKI). Wer etwa im Januar 2020, vor Ausbruch der Pandemie, eine Pauschalreise in das katalonische Barcelona für August 2020 gebucht hat, und wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amts vom 31. Juli 2020 die Reise nicht antreten möchte, kann vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Veranstalter eine Entschädigung zahlen zu müssen.
Aber Vorsicht: Wer die Reise nach Barcelona etwa erst für Oktober 2020 gebucht hat, sollte diese nicht vorschnell stornieren. Es empfiehlt sich, erst einmal die Entwicklung der Infizierten-Zahlen im Blick zu behalten und zu prüfen, ob das Auswärtige Amt die Reisewarnung aufrechterhält.