Die neue Grundsteuer beschäftigt viele Menschen in Deutschland. Das zeigt der Ansturm auf das Steuerportal "Elster". Was ist zu beachten und brauche ich in jedem Fall "Elster"?
Im Zuge der Grundsteuerreform werden Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Millionen Eigentümer*innen sind seit Anfang Juli aufgerufen, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Viele wollen die lästige Aufgabe anscheinend schnell hinter sich bringen. Das zeigt der Ansturm auf die Steuer-Plattform "Elster", der seit Sonntag zwischenzeitlich zu starken Einschränkungen bei der Verfügbarkeit der Plattform führte. Der Frust bei vielen Nutzer*innen ist entsprechend groß.
Auf der Steuerplattform "Elster" kommt es derzeit immer wieder zu Problemen.
Was ist bei der Grundsteuererklärung zu beachten und brauche ich "Elster" denn überhaupt in jedem Fall? Ein Überblick über die Lage:
Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?
Alle Eigentümer*innen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft müssen dem Finanzamt Angaben zu ihrem Eigentum machen, damit die Höhe der Grundsteuer neu berechnet werden kann. Laut Bundesfinanzministerium geht es um 36 Millionen "wirtschaftliche Einheiten". Abgabefrist für die Grundsteuererklärung ist der 31. Oktober 2022. Gezahlt wird die neue Grundsteuer erst ab 1. Januar 2025.
Wie reiche ich meine Daten beim Finanzamt ein?
Die Grundsteuererklärung muss elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Wer die Daten selbst übermitteln will, kann die bundesweite Steuer-Plattform "Elster" (Abkürzung für "Elektronische Steuererklärung") nutzen. Für die Eingabe der Daten ist ein Benutzerkonto notwendig. Die Registrierung kann laut Finanzministerium bis zu zwei Wochen dauern. Zudem ist das Portal derzeit sehr stark überlastet.
Steuerpflichtige, die wegen früherer Steuererklärungen bereits bei "Elster" registriert sind, können das Konto auch für die Grundsteuer verwenden. Zudem dürfen "Elster"-Nutzer für nahe Verwandte, die dazu nicht in der Lage sind und auch kein Steuerbüro anheuern wollen oder können, die Erklärung elektronisch übermitteln. Unterstützung bieten auch Steuerhilfe- oder Eigentümervereine an.
Nur in "ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen" kann laut Finanzministerium die Erklärung per Post geschickt werden.
Kann ich meine Erklärung auch ohne "Elster" abgeben?
Das Bundesfinanzministerium hat die Plattform "Grundsteuererklärung für Privateigentum" aufgesetzt - sie soll für Privatpersonen mit Standard-Besitzverhältnissen (Ein- oder Zweifamilienhaus, Wohnung, unbebautes Grundstück) die Sache vereinfachen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen:
- Die Plattform kann nur genutzt werden, wenn die Grundstücke in den elf Bundesländern liegen, die sich bei der Grundsteuerreform dem Bundesmodell angeschlossen haben. Nicht dabei sind: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, die eigene Wege gehen. Liegen Grundstücke in diesen Ländern, bleibt nur "Elster".
- Wer bereits ein "Elster"-Konto hat, kann das Portal "Grundsteuererklärung für Privateigentum" zunächst nicht verwenden - "aus technischen Gründen", heißt es auf der Website. Die Nutzung mit dem "Elster"-Konto werde jedoch "bis spätestens September hinzugefügt".
- Kompliziertere Fälle wie etwa Erbengemeinschaften, Geschäftsgrundstücke oder "Eigentümer im Ausland" deckt das Portal nicht ab. Wer unsicher ist, ob sich das Tool für die eigenen Besitzverhältnisse eignet, kann das vorher anhand von einigen Fragen prüfen.
Die Grundsteuer soll reformiert werden, daher müssen Hausbesitzer erstmals eine Erklärung zur Grundsteuer abgeben. Doch welche Angaben werden abgefragt und was sollte beachtet werden? Unser Service.
Welche Angaben muss ich machen und wo finde ich sie?
Welche Daten nötig sind, hängt vom Wohnort ab, da fünf Bundesländer bei der Berechnung der Grundsteuer eigene Wege gehen. Für Wohngrundstücke in den Ländern, die sich dem Bundesmodell angeschlossen haben, sind folgende Angaben erforderlich: Lage und Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Wohnfläche sowie Art und Baujahr des Gebäudes. Für jedes Objekt ist eine eigene Erklärung erforderlich.
- Gebäude: Baujahr und Wohnfläche finden sich im Kauf- oder Schenkungsvertrag, den Bauunterlagen oder der Teilungserklärung. Auch im Einheitswert- oder Grundsteuerbescheid stehen diese Angaben in der Regel.
- Grundstück: Hier hilft ein Auszug aus dem Grundbuch. Er enthält üblicherweise die Lage, also Gemarkung, Flur und Flurstück, sowie die Größe des Grundstücks. Liegt kein Grundbuchauszug vor, kann er beim zuständigen Katasteramt gegen Gebühr beantragt werden.
- Bodenrichtwert: Dieser Wert gibt den Wert des Grundstücks an und ist abhängig von der Lage. Man findet ihn im Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (BORIS-D) unter dem jeweiligen Bundesland.
Und wenn ich die Grundsteuererklärung nicht einreiche?
Das wäre nicht ratsam, denn die Grundsteuererklärung ist Pflicht. Das Finanzamt kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro erheben. Auch schon bei verspäteter Abgabe kann die Steuerbehörde deftige Verspätungszuschläge verlangen. Es hilft also alles nichts - "wat mutt, dat mutt." Irgendwie, mit oder ohne "Elster".
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