Die Beschimpfung als "frecher Juden-Funktionär" kann im konkreten Zusammenhang zu einer Verurteilung führen. Das hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht konkretisiert seine Rechtsprechung zu antisemitischen Äußerungen. So kann auch rechtsradikales Gedankengut von der Meinungsfreiheit geschützt sein. Beschränkungen seien aber gerechtfertigt, "wenn Äußerungen die Schwelle zu einer Verletzung oder konkreten Gefährdung von Rechtsgütern überschreiten", so das Gericht. Es komme auf die konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext an.
Die Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde des Vorsitzenden der Partei Die Rechte, Sascha Krolzig, ab. Er hatte einen jüdischen Gemeinde-Vorsitzenden als "frechen Juden-Funktionär" bezeichnet und war dafür verurteilt worden.
"Die Rechte"-Vorsitzender Krolzig wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu Haftstrafe verurteilt
Außerdem schrieb Krolzig damals, seine Partei würde "den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren" und "sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen".
Strafgerichte in Nordrhein-Westfalen hatten Krolzig, der schon mehrfach vorbestraft war, deshalb wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt.
Die rechtsextreme Szene in Deutschland wächst - auch Falk hat ihr als Jugendlicher angehört. Doch der 28-Jährige hat den Ausstieg geschafft.
Bundesverfassungsgericht: Verurteilung war rechtmäßig
Diese Verurteilung war verfassungsmäßig. Jede Äußerung sei nach ihrer konkreten Wirkung im jeweiligen Kontext zu beurteilen, betonen die Karlsruher Richter. Angesichts der deutschen Geschichte sei in diesem Fall besondere Sensibilität geboten.
In einer Äußerung, die auf Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung abziele, könne "eine menschenverachtende Art der hetzerischen Stigmatisierung von Juden und damit implizit verbunden auch eine Aufforderung an andere liegen, sie zu diskriminieren und zu schikanieren".
Ideologische Haltung darf bei Beurteilung keine Rolle spielen
Die innere Haltung des Klägers und die ideologische Ausrichtung seiner Partei darf bei der Beurteilung dagegen keine Rolle spielen. Maßgeblich sei immer nur die Äußerung selbst, heißt es in dem Beschluss. Daran hätten sich die Strafgerichte aber gehalten.