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Urteil zu Fall Mockridge : BGH: Promis müssen Liebes-Spekulation dulden

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Comedian Luke Mockridge hat vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage gegen Spekulationen über eine Liebesbeziehung verloren. Die Gründe hat das Gericht nun veröffentlicht.

Archiv: Luke Mockridge am 06.03.2018 in Bonn
Der Komiker und TV-Moderator Luke Mockridge muss sich Spekulationen der Medien über seine möglichen Liebesbeziehungen gefallen lassen. Das entschied der BGH.
Quelle: dpa

Der Comedian Luke Mockridge hat in der Vergangenheit immer wieder Schlagzeilen mit seinem Liebesleben gemacht. Diesmal geht es nun um den Schutz der Privatsphäre des Comedians. Konkret hatten Medien im Jahr 2018 darüber spekuliert, ob Mockridge und Podcasterin Ines Anioli zum damaligen Zeitpunkt eine Liebesbeziehung führten. Aber durften die Medien das? Ja, urteilte der Bundesgerichtshof nun. (AZ: VI ZR 26/21)

Während Mockridge der Ansicht war, die Öffentlichkeit habe kein Recht, über sein Privatleben zu spekulieren, sahen die Karlsruher Richterinnen und Richter das anders. Mockridge sei vor dem Hintergrund des Rechts der Berichterstatter auf Presse- und Meinungsfreiheit nicht schutzwürdig gewesen, so die Begründung.

Denn zur Presse- und Meinungsfreiheit gehöre auch das Recht, das Verhalten und den sozialen Kontext einer Person darzustellen und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund zu spekulieren.

Interesse der Öffentlichkeit hat der Kläger selbst begründet

Im konkreten Fall habe vor allem das eigene Verhalten des Klägers dazu geführt, dass seine Klage keinen Erfolg haben konnte. Denn Mockridge hatte sich im Vorfeld der medialen Spekulationen bereits mehrfach öffentlich über eine Beziehung zu einer Frau geäußert.

Außerdem postete er, zeitgleich mit seiner damaligen Partnerin Anioli, Urlaubsbilder, was Anlass zu der Frage gab, ob die beiden den Urlaub zusammen verbrachten und in welcher Beziehung sie zueinanderstanden. Daneben habe Mockridge auch in seinen Bühnenprogrammen immer wieder auf Beziehungs- und Dating-Themen Bezug genommen und damit selbst dafür gesorgt, dass man sich in der Öffentlichkeit für sein Liebesleben interessierte.

Der Bundesgerichtshof sagt mit seiner Entscheidung also ganz klar: Wer über seine Äußerungen - vor allem in Interviews - die Öffentlichkeit sucht, pflegt damit ein Image und stellt so seine Person selbst in die Öffentlichkeit. Diese Personen müssten dann aber auch damit rechnen, dass ihre Äußerungen zum Anlass für Spekulationen genommen würden.

Frei nach dem Motto: Wer mit der Öffentlichkeit spielt, darf sich nicht über zu viel Aufmerksamkeit beschweren.

Berliner Gerichte sahen Fall anders

Dass diese Sicht auf die Dinge keineswegs zwingend ist, zeigen die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts Berlin. Sie hatten sich in den Vorinstanzen mit dem Fall befasst und vertraten die Auffassung, Mockridge habe - trotz seines eigenen Verhaltens - ein Recht auf Privatsphäre.

Auch einige Rechtsexperten kritisieren die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als zu medienfreundlich. Das höchste deutsche Zivilgericht bleibt mit dem Urteil jedoch seiner bisherige Linie treu und betont das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit.

Anne Stein ist Rechtsreferendarin in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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