Die Abwahl des AfD-Politikers Stephan Brandner im Rechtsausschuss ist wirksam. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Bundestag abgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion gegen die Abwahl ihres Abgeordneten Stephan Brandner vom Vorsitz des Rechtsausschusses abgelehnt. Damit wollte die Fraktion erreichen, dass er seine Aufgaben mit sofortiger Wirkung wieder wahrnehmen darf. Der Vorgang werfe aber neue Fragen auf, die die Richter im eigentlichen Verfahren prüfen wollten, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. (Az. 2 BvE 1/20)
Die Nicht-AfD-Abgeordneten im Ausschuss hatten Brandner für nicht mehr tragbar gehalten und ihn am 13. November abgesetzt - ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags. Grund waren mehrere Eklats, die der Jurist aus Thüringen ausgelöst hatte.
Zuletzt hatte er die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den AfD-kritischen Rocksänger Udo Lindenberg auf Twitter mit der Bemerkung "Judaslohn" kommentiert. Auch mit seinen Reaktionen auf den antisemitisch motivierten Terroranschlag von Halle mit zwei Toten und mehreren Verletzten hatte er Empörung ausgelöst.
Brandner schließt Rücktritt aus
Brandner selbst hatte einen Rücktritt ausgeschlossen. Seit seiner Absetzung wird der Ausschuss von seinem stellvertretenden Vorsitzenden Heribert Hirte (CDU) geleitet. Die AfD hat bisher keinen neuen Kandidaten aus ihren Reihen bestimmt.
Das war für die Verfassungsrichter mit ein Grund für die Ablehnung des Eilantrags. Die AfD habe es selbst in der Hand, ihre Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten zu verringern, teilte das Gericht mit. Damit sei sie an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben nicht vollständig gehindert.
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Und jetzt alle: "Schämen Sie sich!"
Die AfD und ihr Bundestagsvizepräsident bleiben ein Aufreger. Neue Eskalationsstufe heute im Bundestag: Die Wahl schafft es nicht einmal auf die Tagesordnung. Böse Worte fallen.
Im Eilverfahren prüften die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt ging es darum, ob der AfD bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Für diese Folgenabwägung gelten besonders strenge Maßstäbe, wenn sich der Eilantrag gegen andere Verfassungsorgane richtet, in diesem Fall den Bundestag und den Rechtsausschuss.
Abwahl des Vorsitzenden nicht vorgesehen
Im Hauptsacheverfahren hat die Fraktion eine sogenannte Organklage gegen den Bundestag und gegen den Rechtsausschuss eingereicht. Mit diesem Antrag will die AfD erreichen, dass die Richter feststellen, dass Brandners Absetzung verfassungswidrig gewesen sei.
In der Geschäftsordnung des Bundestags ist nur die Benennung des Vorsitzenden ausdrücklich vorgesehen, nicht seine Abwahl. In Paragraf 58 heißt es lediglich: "Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat." Mit Blick auf Brandners Abwahl war eine Änderung der Geschäftsordnung diskutiert, aber dann nicht für nötig gehalten worden.