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Antiterrordatei : Datenauswertung teilweise verfassungswidrig

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Im Kampf gegen Terror erhielten die Sicherheitsbehörden neue Befugnisse. Doch einige davon sind laut Bundesverfassungsgericht nicht verfassungskonform.

Hinweisschild vor dem Bundesverfassungsgericht. Archivbild
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Gesetz überarbeitet werden muss.
Quelle: Uli Deck/dpa

Die neuen Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur systematischen Auswertung der Antiterrordatei sind teilweise verfassungswidrig. Im Bereich der Strafverfolgung sei die sogenannte erweiterte Datennutzung unverhältnismäßig ausgestaltet, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag mit.

Die Richter erklärten die Anfang 2015 in Kraft getretene Regelung in diesem Punkt für nichtig. Die Befugnisse bei der Sammlung von Informationen zum internationalen Terrorismus und zur Verhinderung von Anschlägen sind dagegen verfassungsgemäß.

In einem ersten Urteil gebilligt

Die 2007 eingerichtete Antiterrordatei wird beim Bundeskriminalamt (BKA) geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung. Die Datensammlung soll helfen, durch schnellen Informationsaustausch insbesondere islamistische Terroranschläge zu verhindern.

In einem ersten großen Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht die umstrittene Datei 2013 grundsätzlich gebilligt, einzelne Vorschriften jedoch für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz musste überarbeitet werden.

Querverbindungen über Suchanfrage verfassungswidrig

Die Verfassungsbeschwerde, über die die Richter jetzt entschieden, richtete sich gegen einen bei der Reform neu eingefügten Paragrafen (§ 6a Antiterrordateigesetz), der die "erweiterte projektbezogene Datennutzung" regelt. Er erlaubt den Behörden erstmals, über systematische Suchanfragen Querverbindungen zwischen gespeicherten
Datensätzen herzustellen, um so neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Damit das zulässig ist, ist nach der Entscheidung der Richter bei der Strafverfolgung ein "verdichteter Tatverdacht" erforderlich. Das sei durch die beanstandete Regelung nicht sichergestellt.Der Kläger war derselbe wie beim ersten Urteil, ein pensionierter Richter. Die Verfassungsrichter sahen ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

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