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Beschluss nicht anfechtbar : Bayern: Gericht kippt 2G im Handel

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 2G-Regel im Einzelhandel gekippt. Die Verordnung sei nicht klar genug. Bayerns Regierung will nun 2G im Handel nicht weiter anwenden.

Kontrolle der 2G Regel im Einzelhandel in Bayern
Die 2G-Regel im Einzelhandel wird vorläufig ausgesetzt.
Quelle: picture alliance / SVEN SIMON

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die 2G-Beschränkungen vorläufig ausgesetzt, wonach nur Geimpfte und Genesene Zutritt zu Geschäften des Einzelhandels haben. In einem Beschluss, der nicht angefochten werden kann, entschieden die Richter, dass Verordnung nicht die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erfülle.

Grundsätzlich seien jedoch 2G-Regeln für den Handel möglich. Damit war die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts mit einem Eilantrag vor dem Gericht erfolgreich.

Bayern setzt 2G-Regel für Handel nach Urteil aus

Die Staatsregierung will nach einem vorläufigen Urteil die 2G-Regel im Einzelhandel nicht weiter anwenden. Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) teilte mit:

Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung.
Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU)

Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2G) im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, "aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative".

Herrmann betonte zudem: "Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz."

Klägerin sieht Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt

Nach der 15. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf der Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs.

Dieser tägliche Bedarf wird in der Verordnung durch eine Liste von Beispielen konkretisiert, etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen. Dies sah die Antragstellerin als Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Gericht: Bayerische Vorgaben nicht klar genug

Nach Auffassung der Richter muss sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diesem Anspruch werde die bayerische Verordnung nicht gerecht.

Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2G-Regel betroffen sind und welche nicht.

Schild: 2G-Plus Gastronomie

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von Sven Rieken
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