Die neuen Corona-Regeln für Büros und Betriebe haben den Bundestag passiert. Ab Mittwoch gilt 3G am Arbeitsplatz. Worauf müssen Beschäftigte und Arbeitgeber sich einstellen?
Was sind die wichtigsten Änderungen am Arbeitsplatz?
Zur Eindämmung der Corona-Welle hat der Bundestag auch eine 3G-Pflicht für Arbeitsstätten beschlossen. Künftig gilt: Betriebe dürfen nur noch von Personen betreten werden, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen können.
Außerdem wird die Homeoffice-Pflicht reaktiviert, die bis Juni dieses Jahres schon einmal galt. Wo das möglich ist, müssen Arbeitnehmer von zuhause arbeiten.
Wie soll 3G in der Praxis umgesetzt werden?
Für die Kontrolle sind die Arbeitgeber zuständig.
- Sie müssen sich den 3G-Nachweis zeigen lassen und dies dokumentieren.
- Der Testnachweis muss täglich vorgezeigt werden.
- Für Impf- und Genesenen-Nachweise soll es laut Bundesarbeitsministerium genügen, wenn der Arbeitgeber diese einmal kontrolliert und dies dokumentiert. Allerdings müssen Beschäftigte und auch der Arbeitgeber selbst den Nachweis bereithalten, um ihn bei einer behördlichen Kontrolle vorweisen zu können, so das Ministerium.
Wer ist für die Organisation der Tests zuständig?
Es ist Sache der Arbeitnehmer, den Nachweis für den Zutritt zum Betrieb zu erbringen. Das heißt, wer mit einem Test zur Arbeit will, muss sich den entsprechenden Nachweis besorgen. Das Testen gehört nicht zur Arbeitszeit.
Wer zahlt die Tests?
Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens zwei kostenlose Tests pro Woche zu stellen. Für die übrigen Tage können die Arbeitnehmer beispielsweise auf die kostenlosen Bürgertests zurückgreifen. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen Test pro Woche. Solange die Kapazitäten vorhanden sind, kann man sich auch mehrmals pro Woche testen lassen. Sollten die Bürgertest-Kapazitäten über den wöchentlichen Test hinaus erschöpft sein, müssten die Beschäftigten selbst für Tests aufkommen.
Welche Anforderungen gelten für den Testnachweis?
Ein Antigen-Schnelltest von einer zugelassenen Teststelle reicht aus. Auch möglich ist es, dass medizinisch geschultes Personal des Betriebs den Test durchführt oder dass Beschäftigte sich vor Ort unter Aufsicht selbst testen. Die Antigen-Schnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt sein, PCR-Tests sind 48 Stunden lang gültig.
Was droht Arbeitnehmern, die sich weigern, einen 3G-Nachweis vorzulegen?
Ohne 3G-Nachweis darf der Betrieb nicht betreten werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Beschäftigter, der zur Arbeit ins Unternehmen muss und kein Homeoffice machen kann, ist ohne 3G-Nachweis also nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann ihn dafür abmahnen und im letzten Schritt auch kündigen. Außerdem muss der Beschäftigte für die versäumte Arbeitszeit nicht entlohnt werden.
- Das haben Bund und Länder beschlossen
Restaurant, Kino, Fitnessstudio: Bald geht das nur noch für Geimpfte und Genesene. Entscheidend ist ein neuer Schwellenwert. Was Bund und Länder beschlossen haben - eine Übersicht.
Haben Arbeitgeber künftig ein Recht, den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen?
Auch die neuen Regelungen enthalten kein allgemeines Fragerecht für sämtliche Arbeitgeber zum Impfstatus ihrer Beschäftigten. Um 3G umzusetzen, ist ein solches auch nicht zwingend erforderlich. Denn auch Geimpften steht es frei, ihre Zutrittsberechtigung mit einem Test nachzuweisen statt mit dem Impfausweis.
Erfährt der Arbeitgeber aber vom Impfstatus - zum Beispiel weil Beschäftigte diesen freiwillig mitteilen - dann darf er diese Daten auch verarbeiten, etwa zur Anpassung von Schutzkonzepten im Betrieb.
"3G im Betrieb, im Freizeitbereich gilt 2G und wo immer es möglich ist, sollte jetzt Homeoffice angeboten und wahrgenommen werden", so Arbeitsminister Hubertus Heil, SPD, zu den geplanten neuen Corona-Maßnahmen.
Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?
Arbeitgeber sind nach den Neuregelungen verpflichtet, ihren Beschäftigten anzubieten, im Homeoffice zu arbeiten. Das gilt für Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten. Arbeitnehmer haben das Angebot grundsätzlich auch anzunehmen.
Will ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht ins Homeoffice schicken, muss er dafür zwingende Gründe vorbringen. Ein Arbeitnehmer, der nicht von zu Hause arbeiten will, muss das ebenfalls begründen, allerdings genügen für ihn einfache Gründe wie Platzmangel oder Ablenkung durch die Kinder.
Samuel Kirsch ist Rechtsreferendar in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
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