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Verfassungsbeschwerde gelingt : Karlsruhe: Gesetzgeber muss Triage regeln

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Bei vollen Intensivstationen droht Triage. Menschen mit Behinderungen fürchten, aufgegeben zu werden. Der Gesetzgeber muss aktiv werden, urteilt nun das Bundesverfassungsgericht.

Der Gesetzgeber muss unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen im Falle einer pandemiebedingten Triage treffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

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Der Bundestag muss "unverzüglich" Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer sogenannten Triage treffen. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Dienstag in Karlsruhe mit, dass der Gesetzgeber das Grundgesetz durch Unterlassen verletzt hat. Es seien keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, damit "niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird", so das Gericht.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass es für diese sogenannte Triage gesetzliche Vorgaben geben muss. Dazu ZDF-Korrespondentin Sarah Tacke.

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Das Gericht macht der Politik jetzt mit Blick auf die Corona-Pandemie zeitlichen Druck. Geeignete Vorkehrungen müssten "unverzüglich" beschlossen werden. Bei der konkreten Ausgestaltung habe der Gesetzgeber aber Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. (Az. 1 BvR 1541/20)

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Grundgesetz, Artikel 3

Worum geht es bei einer Triage?

Das Wort Triage beschreibt eine Situation, in der Ärzte entscheiden müssen, wen sie retten und wen nicht - zum Beispiel, weil so viele schwerstkranke Corona-Patienten in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug Intensivbetten gibt.

Das Gericht betonte, Behinderte und Menschen mit Vorerkrankungen seien durch ein hohes Infektionsrisiko besonders gefährdet. Es gebe aber keine gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Kapazitäten.

Als behindert gilt demnach, "wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist". Auf den Grund der Behinderung komme es dabei nicht an. Das Grundrecht schütze daher auch chronisch Kranke.

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Gericht: Divi-Empfehlungen für Ärzte reichen nicht aus

Bislang existiert zur Triage keine klare gesetzliche Regelung. Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) hat stattdessen mit anderen Fachgesellschaften "klinisch-ethische Empfehlungen" für Ärzte und Klinikpersonal erarbeitet.

Die Klägerinnen und Kläger sehen die dort genannten Kriterien mit Sorge, weil auch die Gebrechlichkeit des Patienten und zusätzlich bestehende Krankheiten eine Rolle spielen. Sie befürchten, aufgrund ihrer statistisch schlechteren Überlebenschancen immer das Nachsehen zu haben, und fordern eine gesetzliche Regelung. Ein solches Gesetz hätte auch den Vorteil, dass es gerichtlich überprüft werden könnte.

Südbrandenburg ist ein Corona-Hotspot. In der Klinik in Senftenberg sterben fast täglich Patienten. Die Kapazitäten sind erschöpft. Für den Härtefall bereitet sich das Team sogar auf eine Triage vor.

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Das Verfassungsgericht erläuterte nun, die Empfehlungen der Divi seien rechtlich nicht verbindlich und "kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht". Zudem weist es auf die möglichen Risiken bei der Beurteilung hin, die sich aus den Empfehlungen ergeben könnten. Es müsse sichergestellt sein, "dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird". Auch die Ärzte selbst brauchten rechtliche Gewissheit beim Treffen von Entscheidungen.

Patientenschützer: Bundestag in der Pflicht

Der Anwalt Oliver Tolmein vertrat insgesamt neun Menschen mit Behinderungen bei dieser Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung in Karlsruhe begrüßte er am Dienstag. "Ein großer Erfolg, aber nicht das Ende der Auseinandersetzungen um Triage", schrieb Tolmein auf Twitter.

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Der Sozialverband VdK begrüßte die Entscheidung. Der Gesetzgeber müsse in der aktuellen Pandemie-Situation dringend handeln, teilte VdK-Präsidentin Verena Bentele am Dienstag in Berlin mit. "Es kann und darf nicht sein, dass Medizinerinnen und Mediziner in einer so wichtigen Frage allein gelassen werden, dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage."

Der Deutsche Ethikrat forderte bereits im März 2020, dass Ärzte mit Triage-Entscheidungen nicht allein gelassen werden dürften. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sah vor der Urteilsverkündung ebenfalls bereits den Bundestag in der Pflicht, Regelungen zur Triage festzulegen.

Die Bundestagsabgeordneten sind die einzigen, die demokratisch zu einer solchen Entscheidung legitimiert sind.
Eugen Brysch, Vorstand Stiftung Patientenschutz

Vor allem gehe es um die Frage, ob jemand vom Beatmungsgerät genommen wird. Die Regeln müssten in allen Krankenhäusern gleich sein, forderte Eugen Brysch, Vorstand Deutsche Stiftung Patientenschutz. Die Diskussion und die Entscheidung seien sicher keine einfachen, räumte Brysch ein. "Aber man wird nicht Bundestagsabgeordneter, um nur Schönwetterpolitik zu machen", sagte er.

Die Divi und Mitautoren ihrer Leitlinien hatten nach Bekanntwerden der Verfassungsklage zunächst versichert, niemand werde aufgrund von Alter, Grunderkrankung oder Behinderung von der Versorgung ausgeschlossen. Gleichzeitig hatte auch die Divi eine gesetzliche Grundlage gefordert, um Medizinern Rechtssicherheit zu geben.

Auf der Illustration ist eine Frau zu sehen, die beide Arme zur Schulter zieht. Über der linken Hand schwebt ein Symbol mit Daumen runter, über der rechten Hand schwebt ein Symbol mit Daumen hoch.

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