Wenige Stunden nach einem Gerichtsurteil hat Nordrhein-Westfalen die Beschränkungen im Einzelhandel verschärft. Zuvor waren die Maßnahmen teilweise gekippt worden.
Nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat Nordrhein-Westfalen die Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel ausgeweitet.
Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die Terminbuchung bleiben damit nicht nur bestehen, sondern gelten auch für mehr Geschäfte als zuvor, heißt es in einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums. Demnach gelten diese Beschränkungen ab sofort auch für Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte und Gartenmärkte.
Das OLG Münster hat vorerst die Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel in NRW gekippt.
Erst wenige Stunden zuvor hatte das OVG die Beschränkungen teilweise gekippt. Dem Gericht zufolge verstießen die Regelungen "in ihrer derzeitigen Ausgestaltung" gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
NRW-Ministerium reagiert auf Entscheidung des Gerichts
Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die bislang erforderliche Terminbuchung für den Großteil der seit dem 8. März wieder geöffneten Geschäfte setzte das Gericht somit außer Vollzug. Da nach der Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen, legte das Gericht dar. Dem Land sei es nun freigestellt, "auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält".
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Das NRW-Gesundheitsministerium reagierte umgehend und erließ eine angepasste Corona-Schutzverordnung. Damit setze die Landesregierung die Maßgaben des Gerichts konsequent um, erklärte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU).
Die erweiterten Terminbuchungen seien aus "Gleichheitsgründen" vorgesehen. "Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat", erklärte Laumann. Alles Weitere sei nach der Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.
Ausnahmen galten unter anderem für Buchhandlungen
Gegen die Beschränkungen geklagt hatte ein Media-Markt. Für die bereits zuvor geöffneten Geschäfte wie etwa Supermärkte ließ die vorherige Corona-Schutzverordnung des Landes einen Kunden pro zehn beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zu. Im übrigen NRW-Einzelhandel wurde ab dem 8. März hingegen der Zutritt auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter nach vorheriger Terminvergabe festgelegt. Ausnahmen galten für die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte.
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Für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Blumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften, galten ebenfalls die "günstigeren Öffnungsmodalitäten". Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, erklärte das OVG. Zulässig sei auch, die Beschränkungen schrittweise zu lockern, wobei es "zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche" komme.
OVG: Aktuell keine Bedenken wegen Verhältnismäßigkeit
Grundsätzlich habe es der Gesetzgeber bei bisherigen Regelungen für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel belassen dürfen, entschied das Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss. Das gelte auch für die vorläufig reduzierte Kundenzahl und die Terminbuchung. Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle.
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Das sei der Fall, wenn Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte "unter vereinfachten Bedingungen" betrieben werden dürften. Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teile das OVG nicht. Angesichts der "gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben uns Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte", sei die Beschränkung der Grundrechte voraussichtlich gerechtfertigt.