Die Beschlüsse des jüngsten Corona-Gipfels überraschen nicht: Viele Maßnahmen werden verlängert. Die Maskenpflicht wird verschärft. Eine juristische Einschätzung.
Die heutigen Beschlüsse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben nicht zu dem von einigen Medien kolportieren "Mega-Lockdown" geführt. Konkrete Verschärfungen außer einer erweiterten Maskenpflicht wurden nicht vereinbart, die Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber kommt, allerdings wohl mit vielen Ausnahmen.
Ausgangsbeschränkungen
Bund und Länder haben keine konkreten Ausgangsbeschränkungen beschlossen. Allerdings sollen die Bundesländer prognostisch schätzen, in welchen Regionen die Corona-Inzidenz voraussichtlich auch Mitte Februar noch über 50 liegen wird.
Insbesondere für solche Regionen sollen zusätzliche "umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen" ergriffen werden, um die Inzidenz dort unter 50 zu drücken. Im Gegensatz zum ersten Entwurf aus dem Kanzleramt zählt der Beschluss weder Ausgangsbeschränkungen noch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer als mögliche Maßnahmen auf.
- Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt
Der Shutdown geht weiter, Schulen bleiben zu und das Tragen von medizinischen Masken im ÖPNV wird verpflichtend. Ein Überblick über die Beschlüsse von Kanzlerin und Länderchefs.
Die Erfahrungen der vergangenen Ministerpräsidentenkonferenzen zeigen ohnehin, dass viele Bundesländer solche Maßnahmen nicht umsetzen, wie vereinbart. So wurde bereits Anfang Januar eine Einschränkung des Bewegungsradius für Regionen mit einer Corona-Inzidenz von über 200 auf beschlossen.
Doch daran fühlten sich nicht alle Bundesländer gebunden, setzen die Vereinbarung nicht um. Auch wurde das Verbot, dass ein Haushalt nicht mehr als eine weitere Person treffen soll, etwa in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz für Privatwohnungen nicht umgesetzt.
Homeoffice
Die Homeoffice-Pflicht kommt, allerdings mit vielen Wenns und Abers. Arbeitgeber sollen in einer neuen Verordnung dazu verpflichtet werden, überall dort, wo möglich, Homeoffice zu ermöglichen. Wie genau die Prüfung ablaufen soll, ob eine Tätigkeit Homeoffice zulässt, wurde nicht festgehalten. Ebenso wenig, ob die Arbeitgeber erst auf eine Bitte der Arbeitnehmer die Möglichkeit des Homeoffice prüfen müssen oder selbst aktiv werden müssen.
Auch wurde im Beschluss nicht ausgeführt, mit welchen konkreten Begründungen Arbeitgeber Homeoffice ablehnen können. Ebenfalls unklar bleibt, ob es Sanktionen für Arbeitgeber gibt, die Heimarbeit weiterhin pauschal ablehnen. Es könnte also auf eine Wischi-waschi-Regelung hinauslaufen. Arbeitnehmer werden nicht zum Homeoffice verpflichtet, dies war auch nie in der Diskussion.
Denn kein Angestellter kann dazu gezwungen werden, seine eigene Wohnung teilweise in ein Büro umzugestalten. Daher werden die Arbeitnehmer im Beschluss auch nur gebeten, von Homeoffice-Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Reduzierung des öffentlichen Nahverkehrs
Ein Verbot, öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, wurde nicht vereinbart. Auch die in einem Vorentwurf vorgesehene Zielvorgabe der Reduzierung der Fahrgastzahlen um ein Drittel schaffte es nicht in die Beschlussfassung. Dort wurde nur das Ziel festgehalten, dass das Fahrgastaufkommen "deutlich zurückgeht".
Bund und Länder hoffen, dieses Ziel durch die Homeoffice-Regelung zu erreichen. Außerdem werden Arbeitgeber aufgefordert, flexible Arbeitszeiten, wo immer möglich, einzusetzen. So erhoffen sich Bund und Länder, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und- ende möglichst stark entzerrt wird.
Schulen und Kitas
Bund und Länder halten zwar fest, dass der Betrieb von Kitas und Schulen höchste Bedeutung habe. Denn Distanzunterricht in Schulen bleibe nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiografien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen.
Doch wegen der als besonders gefährlich eingeschätzten Mutationen des Virus sollen Schulen und Kitas bis zum 14. Februar "grundsätzlich geschlossen" bleiben. Grundsätzlich heißt im Juristendeutsch: Ausnahmen sind möglich. Ein einheitliches Vorgehen in den Ländern ist insoweit unwahrscheinlich.
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
Beschlossen wurde, dass an vielen Orten das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich werden soll. Das sind sogenannte OP-Masken, auch Masken der Standards KN95 oder FFP2.
Diese müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und bei Gottesdiensten getragen werden. Zudem an der Arbeitsstelle, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Dann muss der Arbeitgeber die medizinischen Masken auch zur Verfügung stellen. In Alten- und Pflegeheimen soll eine FFP2-Maske Pflicht sein.
Felix W. Zimmermann ist Redakteur in der ZDF-Redaktion Recht & Justiz. Dem Autor auf twitter folgen @fewizi.
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