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Gefahr von Ausnahmegenehmigungen : Pflege-Impfpflicht: "Gesetz ist unausgegoren"

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Ungeimpfte Ältere, gehäuft Corona-Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen: Die Teil-Impflicht soll helfen, die Pandemie im Griff zu behalten. Die Länder klagen: Es fehlen die Details.

Betreiber von Pflege- und Altenheimen in Bayern beklagen das Durcheinander und verlangen Klarheit über die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

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Keine vier Wochen sind es noch bis zum 15. März, dann gilt für Pflegekräfte eine Corona-Impfpflicht. Auf 24 Seiten hat das Bundesgesundheitsministerium zusammengestellt, wie die Länder sie umsetzen sollen. Das Papier wird laufend aktualisiert. Kritik kommt vor allem aus den CDU-geführten Ländern: Zu wenig, zu unverbindlich seien die Vorgaben.

Lauterbach: Schwer, aber wir müssen

Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz machten sie ihren Unmut in Protokollnotizen zu den Beschlüssen Luft: "Wichtige Vollzugsfragen" seien offen, hielt Bayern fest. Das Papier aus dem Hause Lauterbach ist, so Sachsen-Anhalt, "sachdienlich, bleibt aber unverbindlich". Vor allem arbeitsrechtlich seien Fragen nicht geklärt.

Sachsen beschwert sich, die Hinweise von Kommunen würden zu wenig berücksichtigt. Und überhaupt: "Der Gesetzeszweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kann aktuell nicht mehr erreicht werden." Also müsse man sie "auf den Prüfstand stellen".

Dazu wird es wohl nicht kommen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bekräftigte am Freitag, dass die Teil-Impfplicht für den Schutz vulnerabler Gruppen durchgesetzt werden müsse.

Ich weiß, dass das schwer ist für die Länder und auch die Gesundheitsämter herausfordert. Aber das müssen wir leisten.
Karl Lauterbach

Bayern will Spielräume nutzen

Bayern versichert mittlerweile, dass es die Teil-Impflicht umsetzen will: "Wenn sie vollziehbar ist", wie es im Beschluss der Gesundheitsminister von dieser Woche heißt.

Die Gesundheitsämter bereiteten sich vor, heißt es aus dem zuständigen Ministerium. Allerdings bleibt eine Hintertür offen: Bayern werde "seine Vollzugsspielräume nutzen und dabei insbesondere der Versorgung Priorität geben".

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Im Klartext: Sollten zu viele Beschäftigte nicht geimpft und damit der Weiterbetrieb gefährdet sein, würde die Einrichtung nicht geschlossen.

In der Ministerpräsidentenkonferenz hatten Bund und Länder in ihrem Beschluss festgehalten: Ziel sei, die "flächendeckende Versorgung" sicherzustellen. Die Gesundheitsämter hätten "ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen". Genau darum geht es.

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Köln: Brauchen "einfache Verfahren"

Beispiel Köln. "Das Gesetz ist unausgegoren", sagt Gesundheitsdezernent Harald Rau. Die Berliner Handreichung sieht zum Beispiel vor, dass die Gesundheitsämter entscheiden sollen: Ist der Nachweis, dass jemand nicht geimpft werden konnte, rechtens? Ist das medizinische Attest ausreichend? Ist der Impfpass vielleicht gefälscht? Kann die Einrichtung noch ihren Betrieb aufrechterhalten?

Für die Betreuung der Bewohner gibt es Schlüssel, aber was ist mit Verwaltungsangestellten, Küchenpersonal, für die ebenfalls die Impfpflicht gilt?

Wir sind keine Betriebsprüfer. Wir können das nicht beurteilen.
Kölner Gesundheitsdezernent Harald Rau

Rau, der auch im Städtetag von Nordrhein-Westfalen und im Bundesverband sitzt, fordert deswegen "ein vernünftiges, vereinfachtes Verfahren". Zwar ist er zuversichtlich, dass sich bis Mitte März noch Lösungen finden lassen. Ohne bestehe die Gefahr, dass die Impfpflicht mit Verweis auf die Versorgungssicherheit indirekt umgangen wird:

Es könnte eine Tendenz geben, großzügig Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Harald Rau

Union auf Schlingerkurs

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Bayern fordert deswegen einheitliche Abwägungskriterien für die Ausnahmegenehmigung: "Welches Kriterium wiegt schwerer: der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder aufgrund von Personalmangel keine oder zumindest eine nicht fachgerechte medizinische/pflegerische Versorgung dieser vulnerablen Personen?“, fragt das Münchner Gesundheitsministerium.

Ohne verbindliche Vorgaben des Bundes zur Ermessensausübung in diesen Fällen wird jegliche Verantwortung an die Gesundheitsämter durchgereicht.
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit

Keine Einigung zu Bußgeld

Allerdings nicht alles liegt beim Bund. Beispiel Bußgeld sollte eine Impfung nicht nachgewiesen werden können. In der Handreichung ist bislang nur festgelegt: Arbeitet in einer Einrichtung eine ungeimpfte Person, kann für das Unternehmen ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro fällig werden. Für die Beschäftigten selbst, die kein Impfnachweis vorlegen, ist lediglich von einem "Bußgeldverfahren" die Rede.

Doch wie hoch genau, ob gestaffelt oder nicht, nach wie viel Mahnungen, darüber haben sich Kommunen und Länder bislang nicht abgesprochen. Das wollen sie aber, damit nicht überall etwas anderes gilt. Der Austausch, heißt es in Bayern, ist "noch nicht abgeschlossen". Der Kölner Gesundheitsdezernent Rau sagt: "Mein Ratschlag wäre, das Bußgeld am oberen Rahmen anzusetzen, wir wollen ja eine Wirkung erzielen."

Klar ist mittlerweile nur: Ohne Impfnachweis kann es zu einem Betretungsverbot für Beschäftigte kommen. Oder doch nicht? Das Betretungsverbot muss das Gesundheitsamt anweisen, heißt es im Papier des Berliner Ministeriums. Zwischen Mahnung, Bußgeld und Arbeitsverbot könnte es - dauern.

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