Nun ist es durch: das vierte Infektionsschutzgesetz. Es gab zwar viel Kritik, aber keinen Einspruch im Bundesrat. Damit kann die Notbremse greifen. Was dann gilt - ein Überblick.
Erst war da die Vorlage des Bundeskabinetts. Dann haben die Fraktionen der GroKo ihre Änderungen eingebracht. Der Gesundheitsausschuss des Bundestags billigte am Montagnachmittag die Pläne, der Bundestag stimmte am Mittwoch zu, nun ließ der Bundesrat - trotz heftiger Kritik - das geänderte Infektionsschutzgesetz passieren.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat die Gesetzesnovelle bereits unterzeichnet. Die Bundes-Notbremse sieht folgendes vor:
Ausgangssperre
In Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 gilt von 22 bis 5 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre. Zwischen 22 und 24 Uhr bleibt die "im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine" erlaubt, also zum Beispiel Joggen ohne Begleitung. Außerdem gelten die ganze Nacht Ausnahmen, etwa für den Weg zur oder von der Arbeit.
Kontaktbeschränkungen
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen, "einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres".
Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird.
Schulen
Ab einer Inzidenz von 100 wird Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt. Schüler und Lehrer müssen zweimal wöchentlich getestet werden, um am Päsenzunterricht teilnehmen zu dürfen.
Kitas
Bei einer Inzidenz über 165 ist die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung kann aber eingerichtet werden.
Sport
Bei Inzidenzen über 100 ist Sport im Freien in der Regel nur noch "allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands" erlaubt.
Eine Ausnahme gibt es für Kinder unter 14: Sie sollen "in Gruppen von höchstens fünf Kindern" gemeinsam Sport treiben dürfen.
Arbeitswelt
Die Homeoffice-Pflicht, die bisher per Verordnung geregelt war, ist nunmehr im Infektionsschutzgesetz verankert. Demnach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten "im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten" anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn dem "keine zwingenden, betriebsbedingten Gründe entgegenstehen".
Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, "soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen". Die Vorgabe gilt unabhängig von der Inzidenz.
Einzelhandel
Ab einer Inzidenz über 100 muss der Einzelhandel schließen, ausgenommen sind Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte.
Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist Terminshopping möglich. Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein negativer Corona-Test. Unabhängig von der Inzidenz soll zudem "die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften" zulässig sein.
Beerdigungen
Ab einer Inzidenz von 100 dürfen maximal 30 Menschen an einer Beerdigung teilnehmen.
Freizeit
Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahme: Zoos und botanische Gärten. Sie dürfen mit negativem Test besucht werden.
Friseure und körpernahe Dienstleistungen
Analog zu den Friseuren soll etwa die Fußpflege auch bei Inzidenzen über 100 am Kunden arbeiten dürfen - mit Maske und Test.
Andere körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
Öffentlicher Personenverkehr
Fahrgäste müssen in Bus und Bahn eine FFP2-Maske tragen. Das Kontroll- und Servicepersonal darf OP-Masken verwenden.
Verordnungen
Rechtsverordnungen des Bundes für zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen sind mit aktiver Zustimmung des Bundestags möglich. Explizit wird zudem die Bundesregierung ermächtigt, "Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten" zu erlassen für Menschen, "bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 auszugehen ist" - in erster Linie vollständig Geimpfte. Auch für Menschen mit negativem Corona-Test soll es Ausnahmen geben können.
Laufzeit
Das Gesetz gilt so lange, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt - "längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021".