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Neues Infektionsschutzgesetz : Das Ende vieler Corona-Auflagen

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Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Spätestens im April müssen die Bundesländer nun viele Corona-Auflagen aufheben. Ein Überblick.

Maske im Mülleimer
Spätestens April ist sie weitgehend hinfällig: die Maske.
Quelle: imago

Masken, Abstand und 2G - seit November 2021 haben die Corona-Maßnahmen der vierten Welle die Deutschen durch den Alltag begleitet. Doch das neue Infektionsschutzgesetz, das Bundestag und Bundesrat heute gebilligt haben, erlaubt den Bundesländern künftig nur noch wenige Basis-Schutzmaßnahmen. Lediglich für Corona-Hotspots bleiben schärfere Auflagen möglich.

Die Bundesländer sehen sich effektiver Infektionsschutz-Instrumente beraubt. Viele Länder wollen eine Übergangsfrist nutzen, um striktere Auflagen vorerst beizubehalten.

Maskenpflicht

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Bundesländer eine Maskenpflicht nur noch für bestimmte Bereiche anordnen, dazu zählen:

  • öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
  • Krankenhäuser
  • Pflegeheime
  • Rettungsdienste
  • Arztpraxen
  • Obdachlosenunterkünfte

In allen anderen Bereichen aber entfällt die Maskenpflicht. Weder in Restaurants noch in Supermärkten ist künftig ein Mund-Nasen-Schutz nötig, es sei denn die Betreiber nutzen ihr Hausrecht, um eine private Maskenpflicht vorzuschreiben.

Auch in den Schulen können die Bundesländer keine Masken mehr anordnen.

In Flugzeugen und im Fernverkehr der Bahn ist dagegen weiterhin eine Maskenpflicht vorgesehen. Die Bundesregierung kann diese aber aussetzen.

Testpflicht

Bislang galt etwa in Restaurants oder Hotels eine 3G-Regelung. Ungeimpfte mussten einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten.

Solche Testpflichten lässt das neue Infektionsschutzgesetz nur noch sehr eingeschränkt zu: etwa für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste, außerdem für Schulen und Kitas. 

Arbeitsplatz

Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz entfällt. Ungeimpfte müssen damit keinen tagesaktuellen Test mehr vorlegen, um im Betrieb oder Büro arbeiten zu dürfen.

Außerdem läuft auch die Homeoffice-Pflicht, nach der seit vergangenen November Beschäftigte grundsätzlich von zuhause arbeiten mussten, aus. Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, Homeoffice zu ermöglichen, können dies aber weiterhin freiwillig anbieten. Ein corona-unabhängiger Rechtsanspruch auf Homeoffice existiert bislang nicht.

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Hotspot-Regelung bei bedrohlicher Infektionslage

Weitergehende Möglichkeiten bleiben den Ländern nur noch über einen Hotspot-Mechanismus. Durch einen Beschluss des Landtags können sie bestimmte Regionen mit bedrohlicher Infektionslage - einzelne Städte oder Landkreise bis hin zum gesamten Bundesland - zum Hotspot erklären und dort striktere Maßnahmen verhängen.

Voraussetzung ist, dass in der betreffenden Region entweder eine neue, gefährlichere Virusvariante auftritt oder dass dort eine besonders hohe Zahl an Neuinfektionen die Krankenhäuser an ihre Kapazitätsgrenzen bringt.

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Dann können im Hotspot-Gebiet bestimmte Auflagen wieder eingeführt werden: nämlich eine umfassende Maskenpflicht, Abstandsregelungen, 3G oder 2G-Vorgaben für Betriebe oder Geschäfte mit Publikumsverkehr und verpflichtende Hygienekonzepte.

Auch in Hotspots unzulässig bleiben aber Personenobergrenzen für Veranstaltungen oder das Schließen von Einrichtungen wie Diskotheken.

Übergangsregelung bis 2. April

Das neue Infektionsschutzgesetz gilt bereits ab 20. März. Bis 2. April können die Bundesländer aber Auflagen, die danach nur noch für Hotspots möglich sind, für das gesamte Bundesland beibehalten, ohne dass dafür ein gesonderter Landtagsbeschluss erforderlich ist. Die meisten Länder wollen dies nutzen und etwa an der Maskenpflicht in Geschäften oder an Zugangsbeschränkungen für Restaurants und Clubs festhalten.

Die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind bis 23. September befristet. Bis dahin muss die Bundesregierung einen Folgeplan für den Herbst und Winter entwerfen.

Eine Rückkehr zu flächendeckenden strikten Regelungen wäre in der Zwischenzeit auch nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich, wenn der Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen würde. Dann stünde den Ländern wieder der volle Maßnahmenkatalog zur Verfügung, um für Infektionsschutz zu sorgen.

Samuel Kirsch arbeitet als Jurist in der Redaktion Recht und Justiz.

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