Weder Bestechlichkeit noch Bestechung von Mandatsträgern: In der CSU-Maskenaffäre gibt das Oberlandesgericht München den Beschwerden dreier Beschuldigter statt.
In der CSU-Maskenaffäre hat das Oberlandesgericht München den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den Landtagsabgeordneten Alfred Sauter von den zentralen Tatvorwürfen entlastet. Ihr Verhalten erfülle weder den Tatbestand der Bestechung noch den der Bestechlichkeit von Mandatsträgern, heißt es in den am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen.
Damit gab das Gericht Beschwerden von Nüßlein, Sauter und einem mitbeschuldigten Unternehmer in wesentlichen Punkten Recht. Die Generalstaatsanwaltschaft kündigte an, beim BGH Beschwerde gegen die Entscheidungen einzulegen.
Gegen Durchsuchungen und "Vermögensarrest" gewehrt
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte ein Ermittlungsverfahren gegen die drei eingeleitet - unter anderem wegen Korruptionsverdachts. Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar 1.243.000 Euro. Alle drei hatten sich nun vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der allerdings zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzt wurde.
Gericht wird grundsätzlich
Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt - und befassten sich gleich sehr grundsätzlich mit der gesamten Affäre:
Dass keine Korruption vorlag, begründete das Gericht damit, dass der entsprechende Tatvorwurf voraussetze, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet oder versprochen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Bundesgesetzgeber habe den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ausschließlich zum Schutz der Arbeit von Parlaments- und Fraktionsgremien geschaffen, erläuterte das Gericht. "Erfasst werden daher nur Bestechungshandlungen, durch die die Tätigkeit im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Ausschüssen sowie den Arbeitskreisen und -gruppen der Parteifraktionen beeinflusst werden soll."
"Autorität von Mandat oder Kontakten genutzt"
Ein Mandatsträger mache sich durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen aber nicht strafbar, wenn er - wie in diesem Fall - lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutze, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen wie Behörden und Ministerien zu beeinflussen. Diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hätten die Senate bei den Entscheidungen hinnehmen müssen, betonte das Gericht.
Mögliche weitere Straftatbestände im Zuge der Ermittlungen lägen indes "nicht in der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts", so der Beschluss. Über den weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens entscheide die Generalstaatsanwaltschaft München.
Die erklärte, das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern fortzuführen. "Rechtlich maßgeblich wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache sein, die es abzuwarten gilt."
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