Die in der Frühphase der Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre ist unverhältnismäßig gewesen.
Quelle: Sven Hoppe/dpa
Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Welle der
Corona-Pandemie sind unverhältnismäßig gewesen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig entschieden (Az. 3 CN 2.21). Als mildere Corona-Maßnahme wären auch Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Sie hätten "die Adressaten weniger belastet", befanden die Richter.
Mit dem Urteil bestätigte der Dritte Senat in Leipzig einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Oktober 2021 und wies die Revision der bayerischen Staatsregierung dagegen zurück. Das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu Verlassen, "war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte", sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp.
Corona-Urteil: Kontaktbeschränkung ja, Ausgangssperre nein
Für Sachsen urteilte ebenfalls der Dritte Senat am Dienstag, dass die
Einschränkungen durch die dort geltende Corona-Schutzverordnung rechtmäßig waren (Az. 3 CN 1.21). Dabei ging es um verhängte Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben. Hier bestätigten die fünf Bundesrichter ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts von Oktober 2021 und wiesen die Revision des klagenden Leipziger Rechtsanwalts zurück.
Die sächsische Verordnung hatte vom 17. April bis zum 3. Mai 2020 gegolten, jene von Bayern war vom 31. März bis zum 19. April 2020 gültig. Zu den Revisionen hatte der Dritte Senat vor knapp zwei Wochen verhandelt.
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von David Metzmacher
Quelle: dpa, epd, AFP