In Nordrhein-Westfalen müssen die Läden an den Sonntagen vor Weihnachten geschlossen bleiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit einem Eilbeschluss entschieden.
Seit Jahren geht Verdi vor Gerichten erfolgreich gegen Pläne von Kommunen und Einzelhandel für mehr Sonntagsöffnungen vor. In der Corona-Krise gab es nun neue Argumente für verkaufsoffene Sonntage. Doch in NRW bleibt das Oberverwaltungsgericht seiner Linie treu.
Oberverwaltungsgericht untersagt verkaufsoffene Sonntage
Die Läden in Nordrhein-Westfalen müssen an den Vorweihnachts-Sonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr geschlossen bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag mit einem Eilbeschluss entschieden. Damit werden die von der Landesregierung vorgesehenen fünf verkaufsoffenen Sonntage untersagt. [Lesen Sie hier wie die Länder gegen die hohen Infektionszahlen vorgehen wollen.]
Diese hatte in der Pandemie mit der Regelung das Einkaufsgeschehen im Advent entzerren und einen "unregulierbaren Kundenandrang" vermeiden wollen - und die landesweite Möglichkeit zur Öffnung in der Corona-Schutzverordnung festgeschrieben. Die Gewerkschaft Verdi ging im Eilverfahren dagegen vor.
Während sich die Kanzlerin bisher mit ihren Vorschlägen nicht durchsetzen konnte, scheinen die Ministerpräsidenten nun zumindest für einer Verlängerung der Corona-Maßnahmen bereit.
Richter: "Erhebliche Zweifel" an Eindämmung des Infektionsrisikos
Die für Infektionsschutzrecht zuständige Kammer beim Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klägerin nun recht: Die Richter äußerten "erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen", hieß es in einer Mitteilung.
Es könne nicht angenommen werden, dass sich das Kundenaufkommen des Samstags auch auf den Sonntag verteilen werde. [Lesen Sie hier welche Einigung der Länder es mit Blick auf die Feiertage geben soll.]
Offene Läden stehen im Widerspruch mit Infektionsschutzgesetz
Es erscheine zudem naheliegend, dass mangels Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zusätzliche Kunden animiert würden, in die Innenstädte zu kommen. Das stehe im Widerspruch mit dem Infektionsschutzgesetz.
Außerdem sei eine landesweite Regelung nicht rechtens, da davon auszugehen sei, dass gerade in ländlichen Regionen der Andrang überschaubar bleibe.