Freiburg hatte unangemeldete Corona-"Spaziergänge" per Allgemeinverfügung untersagt. In einem Eilbeschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot nun vorläufig bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilbeschluss ein Verbot unangemeldeter Corona-"Spaziergänge" vorläufig bestätigt. Die Stadt Freiburg hatte so genannte Montags-Spaziergänge von Gegnern der Corona-Maßnahmen per Allgemeinverfügung untersagt.
Bundesverfassungsgericht muss Frage in Hauptsacheverfahren klären
Das Verbot sei nicht offensichtlich rechtswidrig, schrieben die Verfassungsrichterinnen und -richter in ihrem am Montagnachmittag veröffentlichten Beschluss. Die Spaziergänge nicht als Versammlung anzumelden ziele darauf ab, Auflagen der Versammlungsbehörde zu umgehen.
Die Stadt könne so keine Maßnahmen treffen, die den Infektionsschutz bei der Versammlung sicherstellen. Gleichzeitig zeigten die Erfahrungen mit vergangenen Corona-Spaziergängen, dass viele Teilnehmer Infektionsschutzregeln wie Maskenpflicht oder Abstandsgebote nicht einhalten würden.
Rechtlich ist klar, dass es sich bei den Corona-Spaziergängen um Versammlungen handelt, die vorab angemeldet werden müssen. Umstritten ist allerdings, ob die Kommunen die unangemeldeten Versammlungen präventiv untersagen dürfen. Endgültig klären muss das Bundesverfassungsgericht die Frage im Hauptsacheverfahren.
Sind Corona-"Spaziergänge" durch die Versammlungsfreiheit geschützt? Eine Analyse der Rechtslage:
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Gegner der Corona-Maßnahmen gehen immer öfter zu sogenannten "Spaziergängen" auf die Straße. Sind diese durch die Versammlungsfreiheit geschützt?