Unterhaltssätze für Kinder steigen zu Jahresbeginn nur leicht. Die Düsseldorfer Tabelle sieht Anhebungen im einstelligen Eurobereich vor.
Zum Jahreswechsel kommen auf Unterhaltspflichtige erneut höhere Zahlungen für ihre minderjährigen Kinder zu. Ab dem 1. Januar werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der neuen sogenannten Düsseldorfer Tabelle leicht angehoben, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mitteilte.
Demnach stehen Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs 396 Euro Mindestunterhalt zu, was einer Anhebung um drei Euro entspricht. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet.
Für Kinder von sechs bis zwölf Jahren, der zweiten Altersstufe, müssen Unterhaltspflichtige künftig mindestens 455 Euro und somit vier Euro mehr als zuvor zahlen. Für Kinder der dritten Altersstufe, die das 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit umfasst, wird der Bedarfssatz um fünf Euro auf 533 Euro angehoben.
Keine Erhöhung beim Kindergeld
Für Volljährige steigen die Bedarfssätze zum Jahreswechsel ebenfalls. Wie in diesem Jahr betragen sie 125 Prozent der Sätze der zweiten Altersstufe. Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, ergeben sich im neuen Jahr hingegen keine Änderungen - der zu zahlende Unterhalt bleibt bei 860 Euro.
Das Kindergeld wird im kommenden Jahr nicht erhöht. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld weiterhin 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Laut Gericht muss das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden.
Das nächste Mal soll der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 steigen, womit auch eine neue Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle einhergehen wird. Die seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegebene Tabelle wird von Oberlandesgerichten bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen.