Bundesjustizministerin Lambrecht will die Strafen für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und den Besitz von Kinderpornografie deutlich verschärfen.
Bundesjustizministerin Lambrecht will sexualisierte Gewalt gegen Kinder härter bestrafen.
Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) will sexualisierte Gewalt gegen Kinder schärfer bestrafen. Auch der Besitz von Missbrauchsdarstellungen soll mit mindestens einem Jahr Haft belegt werden. Bei der Vorstellung ihres Reformpakets erklärte Lambrecht:
Abbildungen von Missbrauch
Verbreitung und Besitz von Missbrauchsdarstellungen sollen nach dem Willen von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr werden. Auf gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung sollen mindestens zwei Jahre Gefängnis stehen, wie die Ministerin erklärte.
Derzeit sind beide Taten als Vergehen eingestuft, für die ein Richter auch kürzere Freiheitsstrafen beziehungsweise bei Besitz auch Geldstrafen verhängen kann.
"Gleiches gilt für Kinderpornografie, mit der diese widerlichen Taten gefilmt und verbreitet werden. Wer mit der Grausamkeit gegen Kinder Geschäfte macht, soll künftig mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden können."
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Höhere Strafen für sexuellen Missbrauch
Auch der Strafrahmen für sexuellen Missbrauch soll steigen: Eine Freiheitsstrafe soll künftig zwischen einem und 15 Jahren liegen. Zudem soll die Tat künftig in jedem Fall als Verbrechen gelten - bisher war sie in manchen Fällen als Vergehen eingestuft.
Als Verbrechen gilt eine Tat laut Strafgesetzbuch erst dann, wenn es für sie eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gibt.
Sexualisierte Gewalt gegen Kinder
Im Strafgesetzbuch soll statt von "sexuellem Missbrauch von Kindern" künftig von "sexualisierter Gewalt gegen Kinder" die Rede sein, "um das Unrecht der Taten klar zu beschreiben", wie das Justizministerium schrieb.
Behörden sowie Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit sollen außerdem Zugang zu lange zurückliegenden Verurteilungen erhalten - das Reformpaket sieht vor, die Fristen für die Aufnahme bestimmter Verurteilungen in das erweiterte Führungszeugnis und für die Tilgung dieser Eintragungen im Bundeszentralregister erheblich zu verlängern.
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