Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat Anklage gegen einen 53-Jährigen Berliner erhoben. Er soll mehr als hundert Schreiben mit Morddrohungen des "NSU 2.0" verschickt haben.
Im Fall einer Serie von Drohschreiben mit der Unterschrift "NSU 2.0" ist Anklage gegen einen 53-jährigen Tatverdächtigen erhoben worden. Dem zuletzt in Berlin lebenden Mann werden unter anderem Beleidigung, Bedrohung, Volksverhetzung und das Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mitteilte.
Der Beschuldigte soll zwischen Anfang August 2018 und Ende März 2021 insgesamt 116 Drohschreiben unter anderem an Bundestagsabgeordnete, Parlamentarier des hessischen Landtags, eine Frankfurter Anwältin sowie Künstler und Menschenrechtsaktivisten verschickt haben.
"NSU 2.0" - Drohungen bis hin zum Mord
Die Drohbriefe und Mails, die häufig in Form eines behördlichen Schreibens oder in Form eines Gerichtsurteils verfasst waren, habe er regelmäßig mit "Heil Hitler" unterzeichnet, sich selbst habe er "SS-Obersturmbannführer" genannt.
Gedroht wurde unter anderem mit Worten wie "verpiss dich lieber, solange du hier noch lebend rauskommst" oder damit, dass Familienangehörige "mit barbarischer sadistischer Härte abgeschlachtet" würden.
Tatverdächtiger bestreitet die Vorwürfe
Um seine Drohwirkung zu verstärken, soll der Beschuldigte in vielen Fällen personenbezogene und zum Teil nicht frei zugängliche Daten der ausschließlich weiblichen Adressatinnen genannt haben.
Der Mann wurde am 3. Mai in seiner Berliner Wohnung festgenommen. Er bestreitet demnach die Tatvorwürfe. Wiederholt hatten Spuren auch zur Polizei selbst verwiesen, weil aus Polizeirevieren Daten der Betroffenen abgerufen worden waren. Der anfängliche Verdacht, Polizeibeamte selbst könnten an der Datenabfrage beteiligt gewesen sein, habe sich laut Staatsanwaltschaft nicht bestätigt.
Von Volksverhetzung bis Waffenbesitz: Lange Liste an Vergehen
Dem Mann werden in 67 Fällen folgende Vergehen zur Last gelegt: Beleidigung, versuchte Nötigung, Bedrohung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz.
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