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Zu bestimmten Anlässen : Regenbogenflagge vor Bundesgebäuden erlaubt

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Die Regenbogenflagge darf zu bestimmten Ereignissen vor Bundesgebäuden gehisst werden. Das Bundesinnenministerium nannte als Beispiel den Christopher Street Day.

Regenbogenflagge
Zu bestimmten Anlässen wie dem Christopher Street Day darf künftig die Regenbogenflagge vor Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden.
Quelle: dpa

Zu bestimmten Anlässen wie dem Christopher Street Day darf künftig die Regenbogenflagge vor Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden. Die entsprechende Genehmigung sei erteilt worden, teilte das Bundesinnenministerium in Berlin mit.

Zeichen für Solidarität und gegen Diskriminierung

Ohne diese Genehmigung habe es in der Vergangenheit häufiger Diskussionen gegeben, führte das Ministerium aus. "Wir wollen, dass die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen ein Ende hat", erklärte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD).

Wir wollen Solidarität mit allen zeigen, die immer noch Ausgrenzung erleben müssen. Dafür ist die Regenbogenflagge das weltweit bekannte Symbol.
Innenministerin Nancy Faeser

Anlass für das Setzen der Regenbogenflagge muss laut Ministerium ein konkreter Termin sein wie zum Beispiel der Christopher Street Day - oder eine andere örtliche oder regionale Veranstaltung wie zum Beispiel eine "Pride Week".

Staatliche Neutralität wichtig

Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der Regenbogenflagge in Kombination mit der Bundesflagge berühre die Frage der Verwendung der Staatssymbole, erläuterte das Ministerium. Die Bundesflagge habe Verfassungsrang.

Mit einer bunten Parade demonstrieren Schwule und Lesben beim Christopher-Street-Day in Köln gegen Diskriminierung und für ihre Rechte. Zu dem Demonstrationszug werden Hunderttausende Zuschauer erwartet.

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"Um die Akzeptanz staatlicher Symbole in der Bevölkerung zu erhalten, ist die Wahrung staatlicher Neutralität zwingend erforderlich." Diese Erwägungen seien eingeflossen in die Entscheidung, das Hissen der Regenbogenflagge zu bestimmten Anlässen zu erlauben.

Regenbogenflagge darf an Wahltagen nicht vor Bundesgebäuden wehen

An bestimmten Tagen darf die Flagge demnach nicht gesetzt werden, und zwar wenn eine besondere Beflaggung angeordnet worden ist oder an einem sogenannten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstag.

Zu den Letzteren gehören der Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar, der Tag der Arbeit am 1. Mai, der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober sowie Tage von Bundestags- oder Europawahlen.

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