Klage für Tempolimit 130 scheitert

    Bundesverfassungsgericht:Klage für Tempolimit 130 scheitert

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    Eine Verfassungsbeschwerde zugunsten eines Tempolimits auf deutschen Autobahnen ist gescheitert. Gericht hat die Klage zweier Bürger als nicht genug begründet zurückgewiesen.

    Der Bund muss zum Klimaschutz bislang kein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen einführen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies in einem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde wegen der vom Gesetzgeber unterlassenen Einführung eines allgemeinem Tempolimits als unzulässig ab (AZ: 1 BvR 2146/22). Die Beschwerde zweier Bürger sei nicht ausreichend begründet worden.
    Diese hatten auf das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot verwiesen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 24. März 2021, nach der der Bund sich beim Klimaschutz mehr anstrengen muss (AZ: 1 BvR 1565/21 u. a.).

    Ist das Tempolimit essenziell für den Klimaschutz?

    Die Folgen und Lasten des Klimawandels dürften nicht ungleich auf die jüngere oder künftige Generation verteilt werden, entschieden die Verfassungsrichter damals. Freiheitsrechte der jüngeren Generation könnten wegen des Klimawandels in Zukunft verletzt werden.
    Die Beschwerdeführenden argumentierten, mit der unterlassenen Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen werde unter anderem das Klimaschutzgebot verletzt. Der Staat habe dies bei der unterlassenen Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen nicht ausreichend berücksichtigt.

    Richter sehen die Klage nicht ausreichend begründet

    Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begründung zurück. Mit fortschreitender Erderwärmung müsse der Staat die Klimaschutzziele bei seinen Entscheidungen zwar immer mehr berücksichtigen.
    Die Beschwerdeführenden legten aber aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend dar, warum ausgerechnet das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits Auswirkungen auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte.
    Schon ihre Annahme, dass das im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 für den Verkehrssektor zugewiesene Emissionsbudget an Treibhausgasen überschritten werde, sah die zuständige Kammer als nicht näher belegt an.
    Quelle: AFP

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