Wohnungsübergabe: Rechte und Pflichten beim Auszug

    Auszug aus Mietwohnung:Rechte und Pflichten bei der Wohnungsübergabe

    von Jenna Busanny
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    Häufig kommt es bei einem Auszug zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, was den Zustand der Wohnung angeht. Ein Experte erklärt, welche Rechte und Pflichten gelten.

    Ein Übergabeprotokoll liegt auf einem Umzugskarton in einer leeren Wohnung.
    Wer aus der alten Wohnung auszieht oder in eine neue einzieht, sollte deren Zustand dokumentieren. Dafür eignet sich ein Übergabeprotokoll.
    Quelle: Imago /photothek

    Die Wohnung ist leer, der Boden gefegt. Der Termin mit dem Vermieter zur Übergabe steht an. Doch häufig gibt es Streit, etwa wegen Kratzern im Parkett oder Bohrlöchern in den Wänden. Welche Dinge der Vermieter beanstanden darf, weiß Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund.
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    Wohnung leer übergeben

    Häufig streiten die Parteien laut Dietmar Wall über Einbauten von Mieterinnen und Mietern. Dabei ist die Gesetzeslage klar: Mietende haben die Wohnung leer zu übergeben. "Das heißt, ich muss die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in dem ich sie vorgefunden habe", erklärt Wall. Alles, was selbst eingebaut wurde, muss raus - egal ob Teppich, Einbauküche oder Markise.
    Der Mieterschutzbund schreibt dazu: "Selbst wenn Ihr Vermieter damals zu Ihren Einrichtungs- und Umbauvorschlägen genickt hat, kann er deren Beseitigung jetzt verlangen." Das gelte jedoch nicht, wenn der Vermieter schriftlich oder unter Zeugen zugesagt hat, dass Sie bei Auszug alles so belassen dürfen oder klar war, dass die Beseitigung kostenaufwendig oder wertmindernd ist. Wer etwas zurücklassen will, sollte dies also vorher mit dem Vermieter klären und sich schriftlich bestätigen lassen.

    Eine Übergabe, bei der Vermieter und Mieter gemeinsam durch die Wohnung gehen, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

    Dietmar Wall, Deutscher Mieterbund

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    Bohrlöcher und andere Renovierungsarbeiten

    Einige Renovierungsarbeiten werden offiziell als Schönheitsreparaturen bezeichnet. Dazu zählen:

    • Tapezieren
    • Streichen von Wänden und Decken, Heizkörpern und Heizrohren, Fußböden, Fenstern sowie der Innentüren und Außentüren von Innen
    Dietmar Wall weist darauf hin, dass bei solchen Schönheitsreparaturen eigentlich der Vermieter in der Pflicht ist. Allerdings ist dies im Mietvertrag meistens anders vereinbart. Dann müssen Mieterinnen und Mieter diese Arbeiten selbst übernehmen, sofern die Klausel wirksam ist.
    Wurde die Wohnung allerdings unrenoviert bezogen, müssen Mietende auch bei Auszug keine Renovierungsarbeiten vornehmen. Den unrenovierten Zustand solle man am besten schon bei Einzug schriftlich festhalten. Im Streitfall reiche es, dass Zeugen, die beim Einzug geholfen haben, den abgewohnten Zustand bestätigen können, so Wall.

    Es gibt allgemeine Fristen für Schönheitsreparaturen, die unabhängig vom Mietvertrag gelten:

    • Küche und Bad alle drei Jahre
    • alle anderen Räume wie Wohnzimmer und Schlafzimmer alle fünf Jahre
    • Nebenräume wie Abstellkammern alle sieben Jahre

    Sind diese Fristen bei Mietende noch nicht abgelaufen, müssen keine Schönheitsreparaturen stattfinden. Zieht der Mieter beispielsweise nach zwei Jahren wieder aus, hat er keine Verpflichtungen im Bezug auf diese Reparaturen. Etwas anderes kann zum Beispiel bei übermäßigem Rauchen in der Wohnung gelten.

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    Gebrauchsspur oder Schaden?

    Ob Kratzer auf dem Parkett oder Flecken auf dem Teppich: Eine Abgrenzung zwischen Gebrauchsspur und Schaden ist oft schwer: "Natürlich entstehen in Bereichen, in denen oft Menschen langgehen leichte Kratzspuren", sagt Dietmar Wall. Beschädigung durch Pfennigabsätze oder die Krallen von Haustieren sowie Weinflecken oder Brandlöcher im Teppich gingen jedoch über die normale Abnutzung hinaus und können Schadenersatz auslösen, so der Mietrechtsexperte.
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    Gut zu wissen: Der Schadenersatz ergibt sich durch das Alter des Gegenstandes. Vermietende können nur Ersatz in Höhe des Zeitwertes, nicht des Neuwertes verlangen.

    Im Einzelfall lohnt es sich Rat zu suchen, zum Beispiel bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Mietrecht.

    Dietmar Wall, Rechtsanwalt

    Schlüssel und Übergabeprotokoll

    Der Vermieter erhält alle Schlüssel zurück, die er bei Einzug ausgegeben hat, schreibt der Mieterschutzbund auf seiner Website. Bei verlorenen Schlüsseln entsteht Schadenersatz.

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    FAQ
    Dietmar Wall rät dazu ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem auch alle Zählerstände vermerkt werden. Einen Vordruck gibt es zum Beispiel kostenfrei auf der Website des Mieterbundes. Werden im Protokoll keine Mängel beanstandet, kann die Kaution alsbald zurückverlangt werden.

    Wichtig: "Das Protokoll ist erstmal nur eine Zustandsbeschreibung. Der Vermieter sollte hier keine neuen Verpflichtungen für den Mieter aufschreiben, die der Mieter dann unterschreibt", sagt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund. Er berichtet von Fällen, in denen Mieter im Protokoll unterschrieben haben, Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Laut Mietvertrag mussten sie das nicht. Das Gericht entschied, dass sie der neu unterschriebenen Verpflichtung jedoch nachkommen mussten.

    Ist der Vermieter der Meinung, es sei noch etwas in der Wohnung zu tun, kann er die Kaution so lange zurückhalten, bis er seine Forderungen benennen kann. Im Regelfall muss er spätestens sechs Monate nach Mietende über die Kaution abrechnen.

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    Quelle: dpa

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