Es sei schon eher die Ausnahme: In einem Fall aus Sachsen aber entschied der BGH, dass auch Großeltern für den Unterhalt von Enkeln herangezogen werden können.
Geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld müssen sich für den Kindesunterhalt nicht so stark verausgaben, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az. XII ZB 123/21).
Konkret geht es um einen Fall aus Sachsen: Zwei in Leipzig lebende Eltern zweier Kinder hatten sich scheiden lassen. Der Mann verfügt über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro. Er zahlte an die teilzeitbeschäftigte Mutter monatlich 100 Euro Kindesunterhalt.
Für den restlichen Unterhalt kam für den Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 zunächst die Unterhaltsvorschusskasse auf. Sie nahm den Vater schließlich in Regress und verlangte für den vom Staat geleisteten Unterhalt 758,29 Euro. Der Mann weigerte sich - und verwies dabei auf seine Eltern, die monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro und gut 2.200 Euro hatten.
"Andere unterhaltspflichtige Verwandte" - also auch Großeltern
Hintergrund: Unterhaltspflichtigen steht eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, die sie nicht antasten müssen - damals 1.300 Euro, heute 1.400 Euro. Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten - bei ihnen liegt der sogenannte notwendige Selbstbehalt bei derzeit 1.160 Euro (damals 1.080 Euro). Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, "wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist".
Laut BGH sind damit auch die Großeltern gemeint. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig - zuerst sind aber die Eltern gefordert. Die obersten Familienrichterinnen und -richter entschieden, dass im konkreten Fall zumindest der Großvater "ohne weiteres leistungsfähig" gewesen sei. In solch einem Fall stehe ihm der höhere sogenannte angemessene Unterhalt von damals 1.300 Euro zu. Damit muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen.
Richter sprechen von Ausnahme
Die Richter meinen, es bleibe trotzdem "gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt". Zum einen habe der Staat - anders als bei den Eltern - hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben.
Außerdem dürften Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (derzeit 2.000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse darüber hinaus beweisen können, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.
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