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Bundessozialgericht urteilt : Weg vom Bett ins Homeoffice ist versichert

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Wer morgens beim erstmaligen Weg vom Schlafzimmer an den häuslichen Arbeitsplatz stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Das Bundessozialgericht in Kassel.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen bestätigt.
Quelle: Uwe Zucchi/dpa/Archiv

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert, entschied der 2. Senat am Mittwoch.

Im konkreten Fall hatte ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst geklagt, der auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro auf der Wendeltreppe ausgerutscht war und sich dabei einen Brustwirbel gebrochen hatte.

Kassel bestätigt Entscheidung des Sozialgerichts

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab. Sie argumentierte, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers.

Während das Sozialgericht Aachen den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ihn als eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe. Die Kasseler Richter bestätigten nun die Entscheidung des Sozialgerichts.

Kläger: Beschäftigte im Homeoffice nicht schlechter stellen

Mit seiner Revision hatte der Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemie-Lage arbeiteten viele Menschen von zu Hause aus.

Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als Arbeitnehmer im Betrieb. Es müsse sich daher beim Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice in der Privatwohnung um einen versicherten Betriebsweg handeln, hatte er argumentiert.

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