Mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gelten seit 1. April 2010 neue Regelungen für so genannte Produktplatzierungen und Produktionshilfen.
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Kennzeichnungspflichten seit 1. April 2010
Auf entgeltliche Produktplatzierungen in Fremdproduktionen (oben Ziffer 1) sowie auf unentgeltliche Produktionshilfen von bedeutendem Wert (oben Ziffer 2) ist eindeutig hinzuweisen. Sie sind zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt zu Beginn und zum Ende der Sendung durch Einblendung des Zeichens "P". Die Einblendung erfolgt für mindestens drei Sekunden. Ergänzend wird im Fall der entgeltlichen Produktplatzierung folgender Schriftzug eingeblendet: "enthält Produktplatzierung". Im Fall der unentgeltlichen Produktionshilfe (Ziffer 2) wird der Schriftzug eingeblendet: "unterstützt durch Produktionshilfe".
Ergänzend zur Produktionshilfe gemäß Ziffer 2 erfolgt im Abspann oder am Ende der Sendung die Nennung der Produktionshelfer unter der Überschrift "Zu dieser Sendung wurde Produktionshilfe geleistet durch". Sonstige Produktionshelfer können aus Gründen der Transparenz ebenfalls genannt werden.
Weitere Informationen
Konnte bei einer Fremdproduktion nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, ob in einer Sendung entgeltliche Produktplatzierung oder unentgeltliche Produktionshilfe enthalten ist, entfällt die Kennzeichnungspflicht. In diesem Fall werden die betreffenden Sendungen im Telemedienangebot vermerkt (siehe unten).
Weitere Informationen zum Thema Produktplatzierung/Produktionshilfe finden Sie auch in den "ZDF-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe" und im Rundfunkstaatsvertrag.
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