Das lange umstrittene Anti-Doping-Gesetz (ADG) ist seit Dezember 2015 in Kraft. Spitzenathleten, die zu Doping-Mitteln greifen, müssen seitdem nicht nur Wettkampfsperren, sondern ebenso Gefängnisstrafen fürchten.
Das Gesetz beinhaltet auch ein Verbot des Selbstdopings und des Besitzes entsprechender Substanzen. Die Sanktionen schließen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ein. Hintermännern müssen in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen.
Unbemerkt unterschoben - und dann?
Es wird klargestellt, dass das unbeschränkte Besitzverbot von Dopingmitteln nur dann gilt, wenn die Tathandlung ohne medizinische Indikation und in der Absicht durchgeführt wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Damit sollen Sorgen entkräftet werden, Sportler könnten sich strafbar machen, wenn ihnen irgendjemand unbemerkt ein Dopingmittel unterschiebt.
Die Tathandlungen des Selbstdopings wurden um ein Verbot der gedopten Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports ergänzt. Mit dieser Ergänzung soll einer möglichen Umgehung des Straftatbestands des Selbstdopings durch Dopen im Ausland entgegengewirkt werden. Strafbar macht sich deshalb auch, wer in Deutschland gedopt an einem Wettbewerb teilnimmt, unabhängig davon, in welchem Land die Dopingmittel eingenommen worden sind.
Straffreitheit ist möglich
Einfügung einer Regelung zur "tätigen Reue": Straffreiheit ist möglich, wenn der Sportler oder die Sportlerin vom Selbstdoping Abstand nimmt und freiwillig dafür sorgt, dass er oder sie mit dem Dopingmittel nicht mehr der Integrität des Sportes schaden kann. Die Straffreiheit setzt voraus, dass der Sportler oder die Sportlerin noch vor Anwendung des Dopingmittels die Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt.